FG Münster: Energiepreispauschale ist steuerbar

Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört nach einem Urteil des FG Münster zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei nicht verfassungswidrig.

Im entschiedenen Fall erhielt der Kläger im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die EPP keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.

Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung nicht notwendig

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die EPP in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an.

Vorschrift nicht verfassungswidrig

§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das "Markteinkommen" besteuern dürfe.

Musterverfahren zu Besteuerung EPP

Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

FG Münster, Urteil v. 17.4.2024, 14 K 1425/23 E

Quelle: FG Münster; Pressemitteilung v. 2.5.2024
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