FG Hamburg: Verpflichtende Nutzung des beSt seit dem 1.1.2023

Nach einer Entscheidung des FG Hamburg ist die von einem gem. § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung des beSt verpflichteten Steuerberater im Jahr 2023 nicht in elektronischer Form, sondern per Telefax eingereichte Klage unwirksam und als unzulässig abzuweisen.

Im Streitfall war nach Ansicht des Gerichts der Bevollmächtigte der Klägerin als Steuerberater nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet gewesen, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, da ihm spätestens seit dem 1.1.2023 ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung gestanden habe.

FG folgt "enger" abstrakte Auslegung

Bereits vor dem "flächendeckenden" Versand der Registrierungsbriefe durch die Bundessteuerberaterkammer sie es objektiv generell möglich gewesen sei, einen Zugang zum beSt durch Stellung eines Fast-Lane-Antrags zu erhalten und dieses zu nutzen ("enge" abstrakte Auslegung).

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, dir vom Kläger auch eingelegt wurde (Az beim BFH XI R 26/23).

FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 28.6.2023, 2 K 6/23, veröffentlicht mit Newsletter v. 4.10.2023

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