Übertragung von Vermögen noch vor der Entscheidung des BVerfG

Durch eine Übertragung von Unternehmensvermögen vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können zumindest die derzeit geltenden erbschaftsteuerlichen Vorteile für Unternehmensvermögen genutzt werden.

Vor einer Erhöhung der Erbschaftsteuer ist man aufgrund der Abgabenordnung geschützt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass man über einen Steuerbescheid verfügt. Denn es ist mit Verschlechterungen bei den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für die Übertragung von Unternehmensvermögen zu rechnen.

Auch für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit des Erbschaftsteuergesetzes feststellt, kann man bei jetzt durchgeführten Übertragungen Vorkehrungen treffen, um in den Genuss der dann rückwirkend wegfallenden Erbschaftsteuer zu kommen. Dies wird in der Praxis durch sog. Widerrufs- oder Steuerklauseln erreicht. Diese geben dem Schenker das Recht, im Fall der Feststellung der Nichtigkeit des Erbschaftsteuergesetzes durch das Bundesverfassungsgericht die Schenkung zu widerrufen.

Widerruft der Schenker die durchgeführte Schenkung, wird diese rückabgewickelt. Dies hat zur Folge, dass die entstandene und ggf. festgesetzte Schenkungsteuer rückwirkend erlischt. Das zurückgeforderte Vermögen kann vom Schenker nun erneut geschenkt werden. Da im Fall der Nichtigkeitserklärung des Erbschaftsteuergesetzes durch das Bundesverfassungsgericht keine Schenkungsteuer anfällt, könnte nun das zurückgeforderte Vermögen nochmals ohne Schenkungsteuer auszulösen übertragen werden.

Wichtig: Allerdings dürfen auch bei den Widerrufsklauseln deren Tücken nicht übersehen werden. Durch das für die steuerliche Rückabwicklung notwendige Rückforderungsrecht besteht aus Sicht des Beschenkten die Gefahr, dass der Schenker dem Beschenkten das Geschenk nicht nochmals überträgt. Zudem werden die Nutzungen zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung und dem Zeitpunkt der Rückabwicklung von der Schenkungsteuer erfasst.

Privatvermögen

Im Bereich des Privatvermögens ist im Vergleich zum Unternehmensvermögen mit weit weniger Verschlechterungen zu rechnen. Hier bestehen derzeit – wenn überhaupt - nur geringe erbschaftsteuerliche Entlastungen, wie z. B. der 10 %-ige Abschlag für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien.

Doch auch hier könnte durch eine Übertragung vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die derzeitige Rechtslage konserviert werden, vorausgesetzt, man verfügt zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Erbschaftsteuerbescheid.

Neu: Aussetzung der Vollziehung möglich

Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH vom 21.11.2013 (II B 46/13) können Steuerpflichtige die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids beantragen. Wird diesem Antrag entsprochen, braucht der Steuerpflichtige die im Steuerbescheid festgesetzte Erbschaftsteuer zunächst nicht zu bezahlen.

Bisher hat der BFH die Aussetzung der Vollziehung stets schon dann abgelehnt, wenn zu erwarten war, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz aussprechen und den Gesetzgeber zur Nachbesserung für die Zukunft verpflichten wird. Diese Rechtsprechung hebt der BFH nun ausdrücklich auf.

Künftig erhält ein Steuerpflichtiger die beantragte Aussetzung der Vollziehung, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes hat. Ein solches berechtigtes Interesse liege jedenfalls vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z. B. Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss.

Aussetzung kann teuer werden

Dennoch sollte nur vorsichtig von dieser Entscheidung Gebrauch gemacht werden. Denn sollte das Bundesverfassungsgericht nicht zur Nichtigkeit des Erbschaftsteuergesetzes kommen, sind in diesen Fällen neben der Erbschaftsteuer auch noch Zinsen zu zahlen. Die Zinsen betragen derzeit 0,5 % pro Monat, d. h. 6 % pro Jahr. Diese würde die Aussetzung der Vollziehung zu einer teuren Angelegenheit machen.

Keine Aussetzung der Vollziehung könnte dagegen begehrt werden, wenn zu dem der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb auch verfügbare Zahlungsmittel gehören, die zur Entrichtung der Erbschaftsteuer eingesetzt werden können. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige aus Sicht des BFH kein berechtigtes Interesse für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung.