Einkünfte aus US-amerikanischen S-Corporations
Sachverhalt:
Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland und USA war Alleingesellschafter einer S-Corporation, die nach amerikanischem Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optiert hat. Im Streitjahr erhielt der Kläger eine Vergütung für eine Darlehensüberlassung an die Gesellschaft. Das Finanzamt besteuerte diese im Ergebnis als Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Es sah den Lebensmittelpunkt des Klägers in Deutschland und die Gesellschaft als eine einer Kapitalgesellschaft vergleichbare Rechtsform.
Entscheidung:
Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung des Finanzgerichts galt der Kläger als in Deutschland ansässig, weil er zwar sowohl in den USA als auch in Deutschland einen Wohnsitz unterhielt, zu Deutschland jedoch die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhielt. Dafür spreche bereits, dass seine Ehefrau und seine beiden Kinder in Deutschland lebten.
Bei der S-Corporation handele es sich um eine Gesellschaft, die nach deutscher Rechtsordnung als Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Für die rechtliche Einordnung der ausländischen Gesellschaft sei ein sog. Typenvergleich vorzunehmen. Da die Gesellschaft dem Typ nach die Voraussetzungen einer unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG fallenden Kapitalgesellschaft erfülle, sei sie für steuerliche Zwecke im Inland als Körperschaft einzuordnen und entsprechend zu behandeln. Dabei sei unbeachtlich, dass die Gesellschaft nach US-amerikanischem Steuerrecht aufgrund der ausgeübten Option nicht körperschaftsteuerpflichtig ist und ihre Einkünfte unmittelbar beim Anteilseigner besteuert werden.
Ausweislich der Buchführungsunterlagen der Gesellschaft seien im Streitjahr Zahlungen an den Kläger geleistet worden, ohne dass hierzu ein Gewinnverteilungsbeschluss feststellbar sei. Da es sich um eine bewusste Zuwendung der Gesellschaft an ihren Anteilseigner handelte, liege eine in Deutschland steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Praxishinweis:
Gegen das FG-Urteil ist Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 42/15). Vergleichbare Rechtsbehelfe ruhen deshalb nach § 363 AO.
FG Köln, Urteil v. 20.5.2015, 5 K 3362/12, Haufe Index 8131182
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
704
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
677
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
617
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
582
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
580
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
458
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
445
-
Anschrift in Rechnungen
403
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
385
-
Teil 1 - Grundsätze
370
-
Alle am 31.10.2024 veröffentlichten Entscheidungen
31.10.2024
-
Negatives Einlagenkonto bei Ausscheiden eines typisch stillen Gesellschafters
30.10.2024
-
Anschluss-Außenprüfung bei einer großen Anwaltsgesellschaft
29.10.2024
-
Neue anhängige Verfahren im Oktober 2024
29.10.2024
-
Übertragung eines verpachteten Betriebs gegen Versorgungsleistungen oder unter Vorbehaltsnießbrauch
28.10.2024
-
Besonderheiten bei der Abfindungsversteuerung von Grenzgängern
28.10.2024
-
Vorlage von Mietverträgen und Nebenkostenrechnungen
28.10.2024
-
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
25.10.2024
-
Alle am 24.10.2024 veröffentlichten Entscheidungen
24.10.2024
-
Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude
24.10.2024