Kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers bei "Cum-Ex-Geschäften"

Konkret ging es um einen Erwerb von Aktien eines börsennotierten inländischen Unternehmens "cum" Dividendenanspruch von einem ausländischen Broker im außerbörslichen Handel (sog. OTC[=over the counter]-Geschäft). Eine Lieferung der Aktien erfolgte erst nach dem Dividendenstichtag "ex" Dividendenanspruch in das Depotkonto des Erwerbers. Grund für die Lieferung "ex" Dividende ist der Umstand, dass die Beteiligungsgesellschaft zwischenzeitlich die Ausschüttung ihrer Gewinne beschlossen hat, die Dividende aber - noch - nicht dem Erwerber, sondern dem - bisherigen - rechtlichen Anteilseigner zuzurechnen ist. Der Erwerber erhält deswegen von dem Verkäufer als "Ersatz" für die entgangene Dividende einen Geldausgleich. Anschließend verkauft er die Aktien nun "ex" Dividende zurück. Dem (bisherigen) Rechtsinhaber (als Dividendenempfänger) ebenso wie dem Erwerber (als Empfänger der Ausgleichszahlung) wird der Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die depotverwaltenden Kreditinstitute bescheinigt. Ist der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien, steht womöglich auch ihm - neben dem rechtlichen Eigentümer - gegenüber der Finanzbehörde der Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer zu.
Der BFH hat ein derartiges wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers (einer GmbH) nun für den Fall verneint, dass auf der Grundlage des konzeptionellen und standardisierten Vertragsgeflechts eines Kreditinstituts - erstens - das Kreditinstitut den Anteilserwerb fremdfinanziert, - zweitens - der Erwerber die Aktien unmittelbar nach Erwerb dem Kreditinstitut im Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und - drittens - er das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf das Kreditinstitut überträgt. Dann ist der Erwerber nicht in der Lage - wie aber für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums erforderlich - den rechtlichen Eigentümer aus seiner Stellung zu verdrängen. Infolgedessen erzielt er aus den Aktien keine Kapitaleinkünfte. Damit fehlt es aber an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer.
Der BFH hat die Sache auf dieser Basis an die Vorinstanz, das Finanzgericht Hamburg, zurückverwiesen, das aber nur, weil noch Ungewissheiten über die Höhe der festzusetzenden Körperschaftsteuer bestanden.
Die entsprechende Urteilsformel wurde vom I. Senat des BFH gestern unter kurzer Angabe der tragenden Entscheidungsbegründung verkündet. Die schriftlich ausformulierten Urteilsgründe werden den Beteiligten voraussichtlich in den nächsten zwei Monaten zugestellt.
BFH, Urteil v. 16.4.14, I R 2/12
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
471
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
449
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
388
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
374
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
335
-
5. Gewinnermittlung
296
-
Anschrift in Rechnungen
277
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
264
-
Teil 1 - Grundsätze
262
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
254
-
Zur Verlustnutzung nach Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung auf eine GmbH
01.09.2025
-
Neue anhängige Verfahren im August 2025
29.08.2025
-
Feststellungsklage bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung
29.08.2025
-
Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft
28.08.2025
-
Alle am 28.8.2025 veröffentlichten Entscheidungen
28.08.2025
-
Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Luxemburg angestellten Orchestermusikers
25.08.2025
-
Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
25.08.2025
-
Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
25.08.2025
-
Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
22.08.2025
-
Streitwert der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids
22.08.2025