Bewertung von Pensionsrückstellungen

Das BVerfG hat eine Vorlage des FG Köln zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen mit einem starren Rechnungszinsfuß von 6 % für unzulässig erklärt.

Das BVerfG hat klargestellt, dass die Vorlage unzulässig sei, weil sie nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG genüge.

Starrer Rechnungszinsfuß von 6 %

Worum ging es in dem Fall? Zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ist u.a. ein starrer Rechnungszinsfuß von 6 % anzuwenden. Das FG Köln hat mit Beschluss v. 12.10.2017 die zugrundeliegende Finanzstreitsache ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. Kommentierung).

FG Köln hält Vorschrift für verfassungswidrig

Das FG hält die Vorschrift insoweit für verfassungswidrig, als darin ein Rechnungszinsfuß von 6 % angeordnet wird. Dies sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

BVerfG-Vorlage ist unzulässig

Das BVerfG hat die Vorlage des FG Köln für unzulässig erklärt. Die Vorlage genügt laut BVerfG nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

BVerfG, Beschluss v. 28.7.2023, 2 BvL 22/17, veröffentlicht am 25.8.2023