Beitragszahlungen für eine Betriebsunterbrechungsversicherung als Betriebsausgaben einer GmbH?
Eine sog. Betriebs- oder Praxisausfallversicherung ersetzt in bestimmten Fällen, in denen der Betrieb nicht weiter wirtschaften kann, die laufenden betrieblichen Kosten. Vereinbart werden kann als Versicherungsfall z. B. die Arbeitsunfähigkeit des Inhabers aufgrund von Krankheit oder Unfall, die gesundheitsbehördlich verfügte Schließung des Betriebs (Quarantäne) oder aber auch der Stillstand des Betriebs aufgrund von Feuer-, Sturm- oder Wasserschäden. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, so insbesondere Versicherungen gegen Zerstörung oder Beschädigung betrieblich genutzter Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen.
Betrifft die Versicherung dagegen außerbetriebliche Risiken, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i. S. v. § 10 EStG berücksichtigt werden, während eventuelle Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind (BFH, Urteil v. 19.5.2009, VIII R 6/07, BStBl 2010 II S. 168 und BFH, Urteil v. 24.8.2011, VIII R 36/09). Zu den außerbetrieblichen Risiken gehören insbesondere Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie z. B. das allgemeine Lebensrisiko zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden.
Sind in einer einheitlichen Betriebs- oder Praxisausfallversicherung sowohl private Risiken (Krankheit, Unfall) als auch spezielle betriebliche Risiken (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle, Quarantäne, Wasserschäden etc.) versichert, sind die Versicherungsprämien entsprechend aufzuteilen. Ob die Leistungen aus einer solchen Versicherung als Betriebseinnahmen steuerpflichtig oder nicht steuerbar sind, hängt davon ab, aufgrund welches konkreten Schadensereignisses der Steuerpflichtige die Versicherung im Einzelfall in Anspruch nimmt.
Das Niedersächsische FG vertritt in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung, dass die genannte Rechtsprechung nicht auf Kapitalgesellschaften übertragbar sei. Es hat entschieden, dass die von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, Betriebsausgaben darstellen und nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind (Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.2.2013, 6 K 107/11, nicht rechtskräftig; Anhängiges Verfahren beim BFH, I R 16/13).
Das FG weist darauf hin, dass in den vom BFH bislang entschiedenen Fällen Versicherungsnehmer entweder ein Einzelunternehmer (Freiberufler) oder eine Personengesellschaft gewesen sei. Anders als bei einem Einzelunternehmer, der neben der betrieblichen Sphäre tatsächlich einen Bereich der privaten Lebensführung habe und sein eigenes – allgemeines – Krankheitsrisiko absichern könne, fehle es der Kapitalgesellschaft an einem derartigen privaten Bereich. Die Art des versicherten Risikos sei daher anders als bei einem Einzelunternehmer nicht das – eigene – Krankheitsrisiko, sondern ein finanzielles Risiko, dass sich durch die Erkrankung der Angestellten oder Gesellschafter ergeben kann.
Vergleichbare Fälle sollten durch Einspruch offen gehalten werden, bis der BFH die Frage geklärt hat.
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Hoffentlich ändert der BGH die Ansicht der bisherigen falschen Gerichtgsurteile und legt dann auch fest, dass die Änderung (Schadensversichrung wie Urkude) für 10 Jahre mindestens rückwirkend gilt.
Damit haben die Finanzgerichte mal eine Belehrung erhalten.