Aufteilung von Abbruchkosten und Restwert eines Gebäudes

Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes sind sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen. So entschied das FG Münster.

Im Dezember 2011 erwarb die Klägerin einen Bungalow und vermietete diesen auch zunächst vollständig. Als jedoch die Mieterin verstarb, vermietete sie ab 1.9.2014 lediglich einen Teil des Gebäudes erneut. Zwei Kellerräume wurden an eine AG überlassen, deren Vorstandsvorsitzender der Ehemann der Klägerin war.

Gebäudeabbruch und Neuerrichtung eines Objekts

Die Klägerin holte einen Kostenvoranschlag für ein Gebäudeabbruch ein. Daraufhin kündigte sie den Mietvertrag zum 31.10.2016. Im Januar 2017 räumte die AG die Kellerräume. Im März 2017 erfolgte dann der Abbruch. Anschließend wurde ein Mehrparteienhaus errichtet, welches ausschließlich zur Einkünfteerzielung genutzt wurde.

Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Im Streitjahr 2017 machte die Klägerin den Restwert des Gebäudes, des Inventars sowie die Abbruchkosten in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt verminderte jedoch den Werbungskostenabzug um den Anteil der nicht mitvermieteten Kellerräume. Hiergegen wehrte sich die Klägerin jedoch erfolgreich.

Aufteilung zeitanteilig und flächenanteilig

Das FG Münster hat entschieden, dass die Aufteilung sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung flächenanteilig vorzunehmen sei. Die gesamte Nutzungsdauer des Objekts betrug 57 Monate. 31 Monate entfielen auf eine vollständige Vermietung, 26 Monate auf eine flächenmäßig anteilige Vermietung zu 78,4 %. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass dies zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 % führe. Das FG Münster verweist auf die allgemeinen Grundsätze zum Veranlassungsprinzip. Demnach sei eine Veranlassung von unter 10 % steuerlich unerheblich und die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

FG Münster, Urteil v. 21.8.2020, 4 K 855/19 E, veröffentlicht am 15.9.2020