Anwendung der Härtefallregelung bei der E-Bilanz

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das Finanzamt nicht auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz im Sinne einer Härtefallregelung verzichten muss. Das Finanzamt kann ein solches Begehr ablehnen.

Im Urteilsfall wollte die Klägerin, eine GmbH, die Daten der E-Bilanz (Mehr zu dem Thema in Ihrem Produkt, Haufe Index 2731434) nicht im Wege der Datenfernübertragung, sondern auf einem Datenträger an das Finanzamt zu übermitteln. Sie berief sich dabei auf die Härtefallregelung

Wirtschaftlich nicht unzumutbar und keine konkreten Sicherheitslücken

Das Finanzamt lehnte dies ab - zurecht., nach Auffassung des Finanzgerichts. Die Übermittlung der E-Bilanz war nach Auffassung des Gerichts wirtschaftlich nicht unzumutbar für die Klägerin. Zudem konnte das Gericht keine konkrete Gefahr des Ausspähens der im Wege der Datenfernübertragung im SSL-Verfahren zu übermittelnden Bilanzdaten für die Klägerin feststellen und konkrete Sicherheitslücken wurden auch nicht benannt. 

Gegen das Urteil wurde bereits Revision beim BFH eingelegt (VII R 14/17).

FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 8.3.2017, 1 K 149/15, Newsletter v. 3.7.2017

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