Anrechnung ausländischer Steuern

Erwirtschaften Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, im Ausland Einkünfte und zahlen sie darauf im Ausland Steuern, dann können diese Steuern unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden, um eine doppelte Besteuerung der ausländischen Einkünfte in Deutschland und im Ausland zu vermeiden. Die Steueranrechnung ist aber der Höhe nach beschränkt, und zwar auf einen Anrechnungshöchstbetrag. Dieser Höchstbetrag ist in einer Verhältnisrechnung zu ermitteln: Die deutsche Einkommensteuer, die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, wird im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt.
Im Ergebnis hat das zur Folge, dass vor allem solche privat veranlasste Ausgaben der Lebensführung, die vom Steuerpflichtigen im Inland steuerlich als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, teilweise auch auf die ausländischen Einkünfte entfallen und dadurch das Anrechnungsvolumen mindern.
Der BFH hält es für möglich, dass diese "Teilhabe" der ausländischen Einkünfte an jenen Abzugsposten unionsrechtlichen Anforderungen nicht standhält. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind derartige privat veranlasste Abzugsposten vorrangig vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen, nicht aber von demjenigen Staat, in dem die betreffenden Einkünfte erwirtschaftet werden.
Konkret ging es um in Deutschland zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, die Anteile an Kapitalgesellschaften in den Niederlanden, in Frankreich und Luxemburg sowie auch in der Schweiz, den USA und in Japan hielten. Sie begehren die Anrechnung von ausländischen Kapitalertragsteuern, die auf Dividenden der jeweiligen Kapitalgesellschaften in den betreffenden Staaten erhoben worden waren. Sie sehen in der beschriebenen Minderung der Anrechnungshöchstbeträge einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die sogar weltweit, nicht nur innerhalb der Europäischen Union greifen kann. Aus diesem Grunde erstreben sie die Herabsetzung ihrer Steuerschuld um 1.200 EUR.
BFH Urteil vom 18.12.2013 - I R 71/10 (veröffentlicht am 02.04.2014)
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
589
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
567
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
546
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
403
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
363
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
347
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
295
-
Teil 1 - Grundsätze
275
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
270
-
5. Gewinnermittlung
225
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2025
27.06.2025
-
Alle am 26.6.2025 veröffentlichten Entscheidungen
26.06.2025
-
Verlustabzugsverbot und § 8d KStG bei Gesellschafterwechsel und Organschaft
26.06.2025
-
Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
25.06.2025
-
Vermietung und Verkauf tatsächlich nicht existenter Container
24.06.2025
-
Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung
24.06.2025
-
Anfechtung einer Tilgungsbestimmung wegen Drohung
23.06.2025
-
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren
23.06.2025
-
Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps
23.06.2025
-
Alle am 20.6.2025 veröffentlichten Entscheidungen
20.06.2025