Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte

Für die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG, d. h. für den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode, bedarf es einer sich originär aus dem DBA ergebenden Freistellung. Sieht ein DBA eigene Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte vor, läuft § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG leer, entschied das Sächsische FG.

Vor dem FG wurde folgender Fall verhandelt: Die in der BRD unbeschränkt steuerpflichtige A GmbH wurde im Streitjahr in Russland und Rumänien über angemietete oder zur Nutzung überlassene Geschäftsräume unter Einsatz von eigenem Personal, darunter auch dem zu 95 % beteiligten Anteilseigner, tätig. Die A GmbH erklärte zu den Betriebsstätten jeweils nach DBA steuerfreie Einkünfte, was sich aus § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG ergebe. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die Einkünfte nach der Anrechnungsmethode zu erfassen seien, da sich die Anrechnungsmethode aus den jeweiligen DBA ergebe und nicht aus § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG, sodass die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG nicht greifen könne.

Anrechnungsverfahren und ausländische Betriebsstätteneinkünfte

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat zu Recht das Anrechnungsverfahren angewendet, auch wenn die jeweiligen DBA für ausländische Betriebsstätteneinkünfte grundsätzlich die Freistellungsmethode vorsehen. Beide DBA bestimmen aber als Ausnahme von diesem Grundsatz, dass gewerbliche Einkünfte nur dann in der BRD freigestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Betriebsstätte ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten bezieht.

Die Voraussetzungen liegen jedoch in beiden Fällen nicht vor: Unter § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG fallen Dienstleistungen, soweit sich die ausländische Betriebsstätte nicht für die Dienstleistung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen bedient, der gem. § 7 AStG an ihr beteiligt ist. Dies liegt hier aber vor in Form des zu 95 % beteiligten Anteilseigners. Die Freistellung der Einkünfte ergibt sich auch nicht aus § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG, da diese Norm nach ihrem Wortlaut nicht erfüllt ist. Für die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG, d. h. dem Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode, bedarf es einer sich originär aus dem maßgebenden DBA ergebenden Freistellung. Sieht ein DBA dagegen eigene Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte vor, geht § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG ins Leere.

Erfüllung von Aktivitätsklauseln

Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da es der Meinung der Literatur entspricht. Nichtsdestotrotz wurde die Revision zugelassen aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Problemstellung. Das Urteil verdeutlicht einmal mehr die elementare Bedeutung der Erfüllung von Aktivitätsklauseln zum Erzielen steuerlicher Vorteile – wie hier der Freistellungsmethode.

Sächsisches FG Urteil vom 15.12.2020 - 1 K 1469/16