Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung
Hintergrund
Die Eheleute machten für das Streitjahr Aufwendungen für die Adoption eines in Äthiopien geborenen Kindes in Höhe von rund 8.500 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Kosten setzen sich aus einer Vermittlungsgebühr von 7.000 EUR sowie aus Aufwendungen für Fahrten und Literatur (1.500 EUR) zusammen. Wegen Zeugungsunfähigkeit des Ehemanns haben die Eheleute keine Kinder. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab.
Das FA und auch das FG entschieden unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH ablehnend.
Der bis 2008 zuständige III. BFH-Senat bejahte zwar die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen, verneinte aber eine Zwangslage. Eine Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen wurde mit dem Hinweis verneint, der Entschluss zu einer Adoption beruhe nicht auf zwingenden von außen auf die Entschließung der Eheleute einwirkenden Gründen. Auch sittliche Gründe wurden abgelehnt, da für die Zeit vor der Adoption eine persönlichen Beziehung zu dem Kind nicht vorliegt. Schließlich wurden die Kosten auch unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten nicht anerkannt, da eine Adoption, die ja dem Wohl des Kindes dienen solle, nicht als einseitige therapeutische Maßnahme für die Eltern angesehen werden könne.
Entscheidung
Der seit 2009 für außergewöhnliche Belastungen zuständige VI. BFH-Senat möchte die bisherige Rechtsprechung des III. Senats aufgeben und Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Der III. Senat hat dieser Rechtsprechungsänderung jedoch nicht zugestimmt. Aus verfahrensrechtlichen Gründen hat der für den Streitfall zuständige VI. Senat dem Großen Senat jedoch nicht das Entscheidungsproblem vorgelegt, sondern die vorrangige Frage gestellt, ob er das Problem des Abzugs der Adoptionskosten überhaupt dem Großen Senat vorlegen muss. Denn der III. Senat, von dessen Rechtsprechung abgewichen werden soll, kann in einer Einkommensteuersache, in der es vorrangig um andere Fragen und nur untergeordnet auch um außergewöhnliche Belastungen geht, weiterhin mit der Frage des Abzugs von Adoptionskosten befasst werden.
Hinweis
Da die Adoption eines Auslandskindes mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, ist die Frage für die Praxis von nicht geringer Bedeutung. Im Streitfall fielen allein für die Vermittlung 7.000 EUR an. Hinzu kommen regelmäßig beträchtliche Fahrt- und Aufenthaltskosten, die im Streitfall allerdings nur rund 1.500 EUR betrugen.
Die Tendenz dürfte in Richtung der Anerkennung der Adoptionskosten gehen. Es ist zwar zutreffend, dass keine Krankheitskosten vorliegen, da das Kind nicht zum Objekt einer Heilbehandlung herabgewürdigt werden kann. Jedoch spricht für eine Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen das Leben in einer aus Eltern und Kind bestehenden Familie.
Die Frage wird allerdings erst nach einer Entscheidung des Großen Senats einer Klärung zugeführt. Entsprechende Fälle sind offen zu halten.
Beschluss v. 18.4.2013, VI R 60/11, veröffentlicht am 14.8.2013
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