Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die vorläufige Steuerfestsetzung kann jederzeit für endgültig erklärt werden. Ist die Ungewissheit i. S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO beseitigt, muss die Finanzbehörde den Bescheid ungeändert oder nach Änderung für endgültig erklären bzw. bei teilweisem Wegfall der Ungewissheit die Vorläufigkeit einschränken.

 

Tz. 31

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Kommt es nicht zur Änderung, erfolgt die Endgültigkeitserklärung in einem gesonderten Steuerbescheid, kommt es zur Änderung, erfolgt sie im Änderungsbescheid. Die Endgültigkeitserklärung muss ausdrücklich erfolgen, der Steuerbescheid wird nicht stillschweigend endgültig. Solange also der Bescheid nicht ausdrücklich für endgültig erklärt oder der Vorläufigkeitsvermerk nicht ausdrücklich aufgehoben wird, bleibt der Vorläufigkeitsvermerk auch bei zwischenzeitlichen Änderungen wirksam (BFH v. 19.10.1999, IX R 23/98, BStBl II 2000, 282 m. w. N.; BFH v. 14.07.2015, VIII R 21/13, BStBl II 2016, 371; AEAO zu § 165, Nr. 7 Satz 4 m. w. N.). Sind jedoch die normale Festsetzungsfrist und die Frist nach § 171 Abs. 8 AO abgelaufen, ist die Vorläufigkeit ohne besondere Endgültigkeitserklärung entfallen (s. Rz. 26a).

 

Tz. 32

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO muss, wenn die Steuerfestsetzung nicht aufgehoben oder geändert wird, die Steuerfestsetzung nur dann für endgültig erklärt werden, wenn der Stpfl. die Endgültigkeitserklärung beantragt (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO); der Antrag kann nur längstens bis Ablauf der Frist des § 171 Abs. 8 Satz 2 AO gestellt werden. Wird in diesen Fällen die Steuerfestsetzung nicht für endgültig erklärt, bleibt der Vorläufigkeitsvermerk bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung bestehen, entfaltet aber keine Wirkung mehr, da die Steuerfestsetzung wegen anderer Gründe als dem der Vorläufigkeit nach § 165 AO nicht geändert werden kann (s. Rz. 26 und s. Rz. 28), es sei denn, ein weiteres einschlägiges Verfahren wird anhängig (BFH v. 30.09.2010, III R 39/08, BStBl II 2011, 11; Oellerich in Gosch, § 165 AO Rz. 163; Seer in Tipke/Kruse, § 165 AO Rz. 47; s. Rz. 12).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge