Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Vom Stpfl. vereinnahmte Erstattungszinsen (§ 233a AO) und Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO) sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Betriebseinnahmen stpfl. (vgl. BFH v. 24.06.2014, VIII R 29/12, BStBl. II 2014, 998; BFH v. 09.10.2014, I R 34/13, BFH/NV 2015, 167). Vom Stpfl. entrichtete Steuerzinsen sind demgegenüber weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar (§ 12 Nr. 3 EStG: Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen; § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG: Abzugsverbot für Hinterziehungszinsen).

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