Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO ist bei Stpfl. zulässig, die

  • für Rechnung eines anderen Steuern entrichten (z. B. Versicherungssteuern, § 10 VersStG), oder
  • für Rechnung eines anderen Steuern einbehalten und abführen, z. B. §§ 38ff. EStG: LSt bei Privatpersonen mit mehreren Bediensteten – ist der Arbeitgeber Unternehmer, ergibt sich die Zulässigkeit der Außenprüfung auch hinsichtlich der LSt aus § 193 Abs. 1 AO (AEAO zu § 193, Nr. 5 Abs. 1; Seer in Tipke/Kruse, § 193 AO Rz. 29 m. w. N.); §§ 43ff. EStG: Kapitalertragsteuer, mit Einführung der Abgeltungsteuer von größerer Bedeutung (s. BT-Drs. 16/5237, 3; Findeis, DB 2009, 2397); §§ 48ff. EStG: Steuerabzug für Bauleistungen; § 50a EStG: Aufsichtsratsteuer.

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