Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei ausländischen Einkünften

Ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, unterliegen grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt. Hierbei kann auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zur Anwendung kommen.

Der besondere Steuersatz, welcher sich beim Progressionsvorbehalt errechnet, ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG) um

  • im Fall des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG die Summe der (Lohnersatz-)Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist und
  • im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten (ausländischen) Einkünfte.

Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auch bei anderen Einkunftsarten

Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist. 

Grundgedanke des Progressionsvorbehalts ist, bestimmte Beträge wie Lohnersatzleistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis j EStG und näher bezeichnete ausländische Einkünfte im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 2 bis 5 EStG über die Anwendung des erhöhten Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen steuererhöhend zu berücksichtigen. Dabei unterliegen nicht bestimmte Einnahmen, sondern Einkünfte der Einkommensteuer und damit auch dem Progressionsvorbehalt.

Daher müssten eigentlich die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen wie Einkünfte, d. h. unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten, ermittelt werden. Das würde zunächst einmal voraussetzen, die Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen. Aus Gründen der Vereinfachung werden die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Beträge jedoch gem. § 32b Abs. 2 Satz 1 EStG nach den Bestimmungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ermittelt. So werden also sämtliche dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Beträge wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt. In der Gesetzesbegründung BT-Drs. 11/2157 S. 150 heißt es dementsprechend, aus Gründen der Vereinfachung sollen die in den Progressionsvorbehalt einzubeziehenden Leistungen auch dann um den nicht ausgeschöpften Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzt werden, wenn die Leistungen - wären sie steuerpflichtig - zu anderen Einkünften als denen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören würden. Konsequent ist dann in § 32b Abs. 2 EStG nur von Werbungskosten und dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag die Rede, auch wenn es sich z. B. bei den ausländischen Einkünften eigentlich um solche aus Gewerbebetrieb handeln kann. 

Liegen dementsprechend z. B. ausländische Renten vor, welche dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wird fingiert, dass es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt, sodass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 EUR (soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden) abgezogen werden kann (soweit er nicht schon bei den Einkünften aus § 19 EStG abziehbar ist).

Praxis-Tipp: Summe in Anlage AUS um Arbeitnehmer-Pauschbetrag kürzen

Da der Abzug vom Finanzamt nicht automatisch vorgenommen wird, sollte - in vergleichbaren Fällen - bei der Ermittlung der Einkünfte darauf geachtet werden, dass die Summe - welche z. B. in die Anlage AUS Zeile 36-40 eingetragen wird – die Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag enthält.