Wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit vorgebrachte Anträge auf Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks sind zurzeit ebenfalls nicht Erfolg versprechend. Zweifel an der Vereinbarkeit einer der Grundsteuerbewertung zugrunde liegenden Rechtsnorm mit dem GG rechtfertigen nur dann eine Anwendung von § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO, wenn dieselbe Frage bereits Gegenstand eines Musterverfahrens bei dem BVerfG oder dem BFH ist. Zusätzlich muss die Möglichkeit der Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks ausdrücklich durch koordinierte Ländererlasse bewilligt werden (vgl. AEAO zu § 165 Nr. 6). Diese Voraussetzungen liegen gegenwärtig (noch) nicht vor.

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