Nachdem die Auf- oder Abzinsung von unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen nach § 4h Abs. 3 Satz 4 EStG ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen führen kann, kommt der Definition dieser Begriffe und vor allem dem Umfang der umfassten Auf- und Abzinsungen entscheidende Bedeutung zu. Das BMF-Schreiben liefert Anhaltspunkte, welche Auf- und Abzinsungen zu Zinserträgen bzw. Zinsaufwendungen führen sollen.[1]

Nicht als Zinsertrag bzw. als Zinsaufwand gelten demnach:

  • Erträge aus der erstmaligen Bewertung von Verbindlichkeiten,
  • die vom Nennbetrag abweichende Bewertung von Kapitalforderungen mit dem Barwert,
  • die Auf- und Abzinsung und Bewertungskorrekturen von Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen mit einer Laufzeit am Bilanzstichtag von weniger als 12 Monaten,
  • Teilwertberichtigungen.

    Mit Urteil vom 17.11.2017 entschied das FG Münster[2] entgegen der Auffassung des BMF, dass unter dem Begriff der Zinserträge i. S. d. § 4h Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG auch Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten zu subsumieren sind. U. E. erscheint dies sachgerecht, zumal anderenfalls nur schwerlich zu begründen wäre, weshalb der Ertrag aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht als Zinsertrag für Zwecke der Zinsschranke qualifiziert, der spätere Aufzinsungsaufwand dagegen zu Zinsaufwand führt. Unter dem Aktenzeichen IV R 16/17 wurde Revision beim BFH eingelegt.

[2] FG Münster, Urteil vom 17.11.2017, 4 K 3523/14 F, EFG 2018, 98 (Rev. eingelegt, Az. BFH: IV R 16/17).

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