2.1 Versicherungszweige
Nur ein Vertrag
Im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung kann Versicherungsschutz für verschiedene Gefahren vereinbart werden, die ansonsten (z. B. bei der Versicherung von gewerblichen Risiken) nur über mehrere Versicherungszweige abgedeckt werden können. Im Einzelnen handelt es sich um
Jede der Gefahrengruppen (bis auf weitere Elementargefahren) kann auch einzeln versichert werden. Die Gefahrengruppe weitere Elementargefahren kann ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren Gefahren versichert werden.
2.2 Definitionen der Einzelgefahren
Damit der durch die jeweilige Gefahr gebotene Versicherungsschutz hinreichend definiert wird, enthalten die VGB 2010 Begriffsbestimmungen, die nachfolgend, soweit erforderlich, erläutert werden.
2.2.1 Brand
3 Voraussetzungen
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Wesentliche Voraussetzungen für einen Brand:
- Feuer mit Lichterscheinung (Flamme, Glut, Glimmen),
- kein bestimmungsgemäßer Herd (Einrichtung, die zur Erzeugung oder Nährung von Feuer bestimmt ist),
- Ausbreitung aus eigener Kraft.
Durch diese Definition sind ungefährliche, d. h. mit keinen größeren Vermögensverlusten verbundenen Schäden von der Haftung des Versicherers ausgeschlossen.
2.2.2 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Übersp...