Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Rz. 9
Grundstücksübergänge sollen im Rahmen von Umstrukturierungen bei Umwandlungsvorgängen innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerlich begünstigt werden. Die gesetzliche Neuregelung umfasst sämtliche Umwandlungsvorgänge, die zu einem Rechtsträgerwechsel am Grundstück i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes führen.
Die Gesetzesbegründung knüpft bei der grunderwerbsteuerrechtlichen Begünstigung durch § 6 a GrEStG nicht wie in der Literatur häufig angeführt an den Gedanken der wirtschaftlichen Identität bei Verkehrsvorgängen innerhalb eines Konzerns an, sondern betrachtet die Regelung als lenkungssteuerliche Begünstigungsnorm, weil die Zielsetzung darin besteht, Umstrukturierungen von Unternehmen zu erleichtern. Sie muss sich deshalb an dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG messen lassen. Der Gesetzgeber ist daher bemüht, in der Gesetzesbegründung den Anforderungen gerecht zu werden, die das Bundesverfassungsgericht einer Begünstigung aufgrund außerfiskalischer Förderungs- und Lenkungszwecke auferlegt. Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof auch entschieden, dass es sich bei Steuervergünstigungen i. S. d. § 6a GrEStG nicht um verbotene staatliche Beihilfen handelt (EUGH v. 19.12.2018, Rs. C-374/17, DB 2019, S. 25).Damit kann die Norm uneingeschränkt angewendet werden ohne die Befürchtung, sich nicht auf Vertrauensschutz berufen zu können, wie dies bei der Sanierungsklausel des § 8c KStG der Fall gewesen ist.
Begründet hat der Gesetzgeber die Regelung wie folgt:
"Da die Grunderwerbsteuer ihrem Wesen als Verkehrsteuer nach an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder eines Verkehrsvorgangs anknüpft, und diese grundsätzlich ohne Ansehung der Person bzw. des verfolgten Zweckes der Steuer unterwirft, kann eine Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, dann gerechtfertigt sein, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls gefördert werden soll. Aus diesem Grunde werden Umwandlungsvorgänge, die zu einem Rechtsträgerwechsel am Grundstück i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes führen, zur Beseitigung von Wachstumshemmnissen begünstigt. Die Erfassung aller derartigen Vorgänge dient der gebotenen gleichmäßigen Wirkung der Begünstigung. Um schnell und effektiv Wachstumshemmnisse zu beseitigen, sollen danach die Bedingungen für Umstrukturierungen von Unternehmen krisenfest, planungssicherer und mittelstandfreundlicher ausgestaltet werden. Deswegen muss die Begünstigungsnorm möglichst gleichmäßig zu Gute kommen. Sie darf nicht von Zufälligkeiten abhängen und daher willkürlich eintreten, sondern muss sich direkt aus der der Begünstigungsnorm zugrunde liegenden Entlastungsentscheidung ableiten lassen. Durch die Formulierung wird die Begünstigung auf Konzernsachverhalte beschränkt. Um eine zielgenaue Begünstigung zu erreichen, bedarf es flankierender Eingrenzungen. Diese müssen sicherstellen, dass die Begünstigung nicht zu einem ungewollten Mitnahmeeffekt führt."