Rz. 12

Liegen die Voraussetzungen einer Steuerbefreiungsvorschrift nicht vor und stellen sich diese nachträglich ein (ausgeschiedener Gesellschafter macht Ausscheiden rückgängig), bleibt aber der steuerbare Erwerbsvorgang selbst unberührt, scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 16 GrEStG aus. Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist ausgeschlossen. Die in § 16 Abs. 1 und 2 GrEStG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rückgängigmachung bzw. eines Rückerwerbs lassen nach ihrem klaren Wortlaut sowie unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs mit den Rechtsvorgängen des § 1 GrEStG eine analoge Anwendung nicht zu. Beim Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand und dem Ausscheiden eines der bisherigen Miteigentümer aus der Gesamthand ist die dadurch – wegen der Versagung der Anwendung des § 5 Abs. 1 GrEStG – ausgelöste Festsetzung von Grunderwerbsteuer nicht in entsprechender Anwendung des § 16 GrEStG aufzuheben, wenn zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und dem ausgeschiedenen (früheren) Gesellschafter später die Rückgängigmachung seines Ausscheidens vereinbart wird (vgl. BFH v. 29.9.2005, II R 36/04, BStBl II 2006, 43).

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