Leitsatz
Werden durch Wertpapierdarlehen zwischen einer Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft Ansprüche auf bereits aufgelaufene Zinsen aus den überlassenen verzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf die Vereinbarung von Kompensationszahlungen auf die Tochtergesellschaft übertragen, liegt darin eine verdeckte Einlage.
Normenkette
§ 8 Abs. 1 KStG, § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Konzernmutter des A‐Konzerns. Sie war zu 100 % an der AB-GmbH (GmbH) beteiligt, die ein Vorteils- und Kundenbindungsprogramm entwickelte und betrieb. Zwischen beiden Gesellschaften bestand kein Organschaftsverhältnis. Die Geschäftstätigkeit der GmbH wurde zum 31.12.2009 eingestellt. Sie verfügte über erhebliche Verlustvorträge, während die Klägerin erhebliche operative Gewinne erzielte. Es war seinerzeit absehbar, dass die GmbH die durch eigenes operatives Geschäft aufgebauten Verlustvorträge nicht mehr mittelfristig durch eigene Gewinne würde ausgleichen können.
Um die Verluste der GmbH "nutzbar" zu machen, schloss die Klägerin zunächst mit der G‐Bank (G) Wertpapierpensionsgeschäfte und sodann über dieselben Wertpapiere mit der GmbH Wertpapierdarlehensgeschäfte ab. Im Einzelnen:
Am 21.12.2006 vereinbarte die Klägerin mit G (als Pensionsgeber) einen "Rahmenvertrag für Wertpapierpensionsgeschäfte (Repos)". Im Jahr 2009 (Streitjahr) schloss sie auf Grundlage dieses Rahmenvertrags sodann zwölf Wertpapierpensionsgeschäfte (im Folgenden: jeweils "Einzelabschluss") über festverzinsliche Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Obligationen) mit einer (Gesamt‐)Nominalsumme von … EUR ab. Die während der Laufzeit der Pensionsgeschäfte auf die Pensionspapiere geleisteten Zinsen, Gewinnanteile, Kapitalrückzahlungen sowie sonstigen Ausschüttungen standen nach den getroffenen Vereinbarungen G zu. Die Klägerin hatte den Gegenwert mit Wertstellung zum Tag der tatsächlichen Zahlung durch den Emittenten zuzüglich des Betrags einbehaltener Steuern und Abgaben sowie Steuergutschriften an den Pensionsgeber zu zahlen ("Kompensationszahlung"). Infolge dieser Geschäfte leistete die Klägerin im Streitjahr Kompensationszahlungen i.H.v. … EUR und Pensionszahlungen i.H.v. … EUR an G und erfasste die Zahlungen aufwandswirksam.
Am 1.7.2009 schloss die Klägerin mit der GmbH (als Darlehensnehmerin) einen "Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen" ab. In diesem Vertrag war vorgesehen, dass die während der Laufzeit der Darlehen auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen der Darlehensgeberin zustehen sollten; die Darlehensnehmerin sollte entsprechende Kompensationszahlungen an die Darlehensgeberin leisten. Anschließend vereinbarten die Parteien zwölf Einzelabschlüsse über diejenigen Wertpapiere, die auch den Gegenstand der Wertpapierpensionsgeschäfte zwischen der Klägerin und der G bildeten (Nominalsumme: … EUR). Die Vertragsbedingungen wichen von den Regelungen des Rahmenvertrags insbesondere darin ab, dass die während der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen der GmbH als Darlehensnehmerin zustehen sollten und diese mithin keinerlei Kompensation an die Klägerin zu leisten hatte. In die Laufzeit der einzelnen Darlehensverträge fielen jeweils die Zinsstichtage. Infolgedessen erhielt die GmbH insgesamt Zinszahlungen i.H.v. … EUR. Von diesem Betrag entfielen rechnerisch auf die Haltedauer der GmbH … EUR und auf die übrigen Zinslaufzeiträume … EUR.
Die Wertpapierdarlehensgeschäfte hatten in der Regel eine kurzfristige Laufzeit (zwei bis sechs Wochen) und waren so gestaltet, dass in den Zeitraum des Geschäfts der jeweilige Zinstermin fiel, sodass die Zinsen von der GmbH vereinnahmt wurden. Die Laufzeiten der Wertpapierpensionsgeschäfte zwischen der G und der Klägerin einerseits sowie der Wertpapierdarlehen zwischen der Klägerin und der GmbH andererseits waren in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht deckungsgleich. In der Regel betrug die Laufzeit des Wertpapierpensionsgeschäfts einen Tag mehr als die Laufzeit der Wertpapierdarlehensgeschäfte. Buchhalterisch erfasste die GmbH die auf die Laufzeit der Wertpapierdarlehen entfallenden Erträge als "laufender Zinsertrag" und die auf die übrige Zeit entfallenden Zinsen als "a. o. Ertrag Entry".
In der KSt-Erklärung der GmbH wurden die von den Emittenten der jeweiligen Wertpapiere bezogenen Zinsen als Betriebseinnahmen erfasst und in der Sache i.H.v. … EUR unmittelbar und vollständig mit den festgestellten Verlustvorträgen verrechnet. Darüber hinaus wurden die Zinseinnahmen im Rahmen der Regelung zur Mindestbesteuerung zu 60 % mit Verlustvorträgen entsprechend den Vorgaben des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG verrechnet, was zu einem Abbau der seinerzeit bestehenden Verlustvorträge auf der Ebene der GmbH führte.
Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Zentrale Konzernprüfungsamt … die Auffassung, die Klägerin habe aufgrund der unentgeltlichen Wertpapierdarlehensgeschäfte mit der GmbH dieser einlagefähige Vermögensgegenstände aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung z...