So wird einerseits unter Hinweis auf den Wortlaut des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG ("Erwerb einer Beteiligung", nicht von "Anteilen") und die Systematik des § 8b Abs. 4 S. 1 und 6 KStG die Auffassung vertreten, eine entsprechende Fallsituation (Erwerb einer Beteiligung umfasse auch Erwerb von Anteilen) sei generell erfasst[11].
Eine Gegenauffassung sieht hingegen die Voraussetzungen als nicht erfüllt an; § 8b Abs. 4 S. 6 KStG sei angesichts des Wortlauts auch keiner teleologischen Extension zugänglich. Dies soll auch für den Fall gelten, dass der Erwerb nach Art eines "Blockerwerbs" von mehreren Veräußerern in einer notariellen Urkunde zusammengefasst wird und in einem einheitlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, während die Tatbestandsmäßigkeit für diesen Fall aber teilweise auch bejaht wird[12].
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