So wird einerseits unter Hinweis auf den Wortlaut des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG ("Erwerb einer Beteiligung", nicht von "Anteilen") und die Systematik des § 8b Abs. 4 S. 1 und 6 KStG die Auffassung vertreten, eine entsprechende Fallsituation (Erwerb einer Beteiligung umfasse auch Erwerb von Anteilen) sei generell erfasst[11].

Eine Gegenauffassung sieht hingegen die Voraussetzungen als nicht erfüllt an; § 8b Abs. 4 S. 6 KStG sei angesichts des Wortlauts auch keiner teleologischen Extension zugänglich. Dies soll auch für den Fall gelten, dass der Erwerb nach Art eines "Blockerwerbs" von mehreren Veräußerern in einer notariellen Urkunde zusammengefasst wird und in einem einheitlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, während die Tatbestandsmäßigkeit für diesen Fall aber teilweise auch bejaht wird[12].

[11] Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz. 137; Rengers in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8b KStG Rz. 118a; Binnewies in Streck, KStG, 10. Aufl., § 8b Rz. 228; Hauswirth in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 8b Rz. 152j; Haisch/Helios, DB 2013, 724 (726); Adrian, GmbHR 2014, 407; Bolik/Zöller, DStR 2014, 782.
[12] So im Ergebnis neben der Finanzverwaltung (OFD Frankfurt/M. v. 2.12.2013 – S 2750a A - 19 - St 52, DB 2014, 29; OFD Frankfurt/M. v. 16.8.2021 – S 2750a A - 027 - St 52, DStR 2021, 2468) auch Teile der Literatur, z.B. Herlinghaus, FR 2013, 529 (537); Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8b Rz. 289b; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz. 298; Neumann in Centrale für GmbH, GmbH-Handbuch, 4. Abschnitt Dividendenbesteuerung, Rz. 830.

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