Die Beteiligungsquote von 10 % kann nur durch unmittelbare Beteiligungen erreicht werden. Mittelbar über andere Kapitalgesellschaften gehaltene Beteiligungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt selbst dann, wenn zu der vermittelnden Beteiligung ein Organschaftsverhältnis besteht.

Mittelbar über Mitunternehmerschaften gehaltene Beteiligungen sind dem Mitunternehmer dagegen gem. § 8b Abs. 4 S. 4 KStG anteilig zuzurechnen; § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG gilt sinngemäß. Eine danach dem Mitunternehmer zugerechnete Beteiligung gilt als unmittelbare Beteiligung i.S.d. § 8b Abs. 4 S. 1 KStG[5]. Dies gilt erst recht, wenn die vermittelnde Gesellschaft eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist.

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