Gemäß § 8b Abs. 4 S. 1 KStG sind die Dividenden steuerpflichtig, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Auf die Stimmrechte kommt es nicht an. Das im Steuerrecht geltende wirtschaftliche Eigentum ist aber zu beachten[2].

Beraterhinweis Treuhänderisch gehaltene Anteile sind dementsprechend dem Treugeber zuzurechnen.

Genussrechte: Bei Genussrechten, die beteiligungsähnlichen Charakter haben, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die gewerbesteuerliche Sichtweise[3] nicht übernimmt und sie einer Beteiligung am Grund oder Stammkapital nicht gleichstellt.

Wertpapierleihe: Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft, die im Rahmen einer Wertpapierleihe oder eines ähnlichen Geschäfts i.S.d. § 8b Abs. 10 KStG übertragen werden, sind für Zwecke der Bestimmung der maßgeblichen Beteiligungsquote dem Verleiher und nicht dem Entleiher (i.d.R. wohl wirtschaftlicher Eigentümer) zuzurechnen[4]. Gemäß § 8b Abs. 10 S. 1 KStG gilt aber auch ein Streubesitzbeteiligter als schädlicher Verleiher mit der Folge, dass die Leihgebühr beim Entleiher steuerlich nicht abzugsfähig ist.

[2] BFH v. 7.6.2023 – I R 50/19, GmbHR 2023, 1167 (Dorn/Niesmann) = GmbH-StB 2023, 334 (Schimmele).
[3] Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 2a Rz. 25.

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