Keine Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG ist ausgeschlossen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist nach § 8b Abs. 4 S. 2 KStG die Beteiligung am Vermögen, bei Genossenschaften am Geschäftsguthaben maßgebend.

Beraterhinweis Der BFH hat mit Urteil v. 18.12.2019 – I R 29/17[1] bestätigt, dass die Vorschrift des § 8b Abs. 4 KStG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und damit verfassungsgemäß ist.

Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage: Die Norm durchbricht zwar – im Sinne einer nicht folgerichtigen Ausgestaltung – die in § 8b Abs. 1 KStG zum Ausdruck kommende Grundentscheidung des Gesetzgebers, im System des Teileinkünfteverfahrens

  • erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu belasten und
  • deswegen – zur Vermeidung von Kumulations- oder Kaskadeneffekten in Beteiligungsketten – Bezüge innerhalb gesellschaftlicher Beteiligungsstrukturen bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz zu lassen.

Beachten Sie: Allerdings erfüllt die Norm auch die (strengeren) verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen qualifizierten Fiskalzweck, soweit sie sinngemäß der Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage zur Abgrenzung der Besteuerungshoheiten betroffener Staaten dient – auch, wenn im Gesetzgebungsverfahren die Haushaltskonsolidierung im Vordergrund gestanden haben mag.

[1] BFH v. 18.12.2019 – I R 29/17, BStBl. II 2020, 690 = GmbH-StB 2020, 344 (Schwetlik); die gegen das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolglos, BVerfG v. 8.3.2022 – 2 BvR 1832/20, n.v.

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