LfSt Bayern v. 23.12.2019, S 2221.1.1-10/49 St32

 

1. Adressat

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigte, die mit der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft befasst sind.

 

2. Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG

Unbare Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen (BFH-Urteil vom 23.05.1989, X R 34/86, BStBl 1989 II S. 784).

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der SozialversicherungsentgeltverordnungSvEV – in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (BFH-Beschluss vom 08.06.2018, X B 112/17, BFH/NV 2018 S. 1086).

Für den übrigen Sachaufwand (Heizung und Beleuchtung, andere Nebenkosten) enthält die SvEV keine Festlegungen. Der Sachaufwand kann jedoch anhand der Werte der Sachbezugsverordnung 1994 unter Berücksichtigung des gestiegenen Preisniveaus geschätzt werden.

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich demnach folgende Werte:

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
VZ Einzelperson

Altenteiler-Ehepaar

Altenteiler-Partnerschaft
  Verpflegung Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten Gesamt Verpflegung Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten Gesamt
  EUR EUR EUR EUR EUR EUR
2020 3.096 691 3.787 6.192 1.382 7.574
2019 3.012 672 3.684 6.024 1.344 7.368
2018 2.952 658 3.610 5.904 1.316 7.220
2017 2.892 645 3.537 5.784 1.290 7.074
2016 2.832 631 3.463 5.664 1.262 6.926
2015 2.748 612 3.360 5.496 1.224 6.720
2014 2.748 612 3.360 5.496 1.224 6.720
2013 2.688 598 3.286 5.376 1.196 6.572
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1a Nr. 2

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