Die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtOG untersagte Annahme einer Zuwendung von Todes wegen durch einen Berufsbetreuer stellt einen Verstoß gegen seine Berufspflichten dar, nicht jedoch einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB.

Die entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers und der Vermögensübergang nach § 1922 Abs. 1 BGB sind in solchen Fällen im Hinblick auf den umfassenden Schutz der Testierfreiheit wirksam.

Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen.

OLG Nürnberg v. 19.7.2023 – 15 Wx 988/23

BGB § 134, § 138; BtOG § 30

Beraterhinweis Nach § 30 Abs. 1 BtOG ist es einem Berufsbetreuer untersagt, von dem Betreuten eine Zuwendung durch Verfügung von Todes wegen anzunehmen. Die Vorschrift ist vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Testierfreiheit des Betreuten bewusst nicht als gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB mit Nichtigkeitsfolge ausgestaltet worden. Der Betreuer wird nur berufsrechtlich verpflichtet, solche Zuwendungen nicht anzunehmen, die Verfügung von Todes wegen bleibt auch im Falle einer Annahme wirksam (BT-Drucks. 19/24445, 497). Um die Zuwendung bedenkenlos annehmen zu können, muss der Betreuer eine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BtOG beantragen (BT-Drucks. 19/24445, 497). Anderenfalls verstößt er gegen seine Berufspflichten, was nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG in der Regel zum Widerruf der Registrierung als Berufsbetreuer führen soll (BT-Drucks. 19/24445, 384). Ob der drohende Verlust der Registrierung den Berufsbetreuer tatsächlich dazu bewegt, solche Zuwendungen künftig auszuschlagen, bleibt abzuwarten. Häufig wird die Sanktion ins Leere gehen, wenn der Berufsbetreuer seine Tätigkeit ohnehin aufgeben will, sei es aus Altersgründen oder im Hinblick auf eine besonders werthaltige Zuwendung (Leipold, ZEV 2021, 487).

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