Die Frist in Nr. 14110 KV GNotKG verlängert sich nicht, wenn der Antrag nur deshalb verspätet gestellt wurde, weil die Erbfolge – etwa wegen Verzögerungen im Erbscheinverfahren – nicht früher geklärt werden konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Zwei-Jahres-Frist unverschuldet versäumt worden ist.

OLG Karlsruhe v. 22.12.2023 – 19 W 95/22 (Wx)

GNotKG § 46, § 47, § 69, § 81; KV GNotKG Nr. 14110

Beraterhinweis Nach Nr. 14110 KV GNotKG wird für die Grundbucheintragung der Erben eines Grundstückseigentümers keine Gebühr erhoben, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, den Erben im Interesse der Allgemeinheit einen Anreiz für eine möglichst zeitnahe Grundbuchberichtigung zu geben (BT-Drucks. 17/11471, 166). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Gebührenbefreiung auch noch nach längerem Streit über die Erbenstellung in Anspruch genommen werden könnte (OLG Köln v. 28.8.2018 – 2 Wx 305/18, FamRZ 2019, 732). Weil es sich um eine Ausschlussfrist handelt, kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen schuldloser Fristversäumnis in Betracht (Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, KV Nr. 14110 Rz. 18). Zur Erlangung der Gebührenbefreiung reicht es aus, wenn der Grundbuchberichtigungsantrag innerhalb der Zwei-Jahres-Frist gestellt wird; auf dessen Vollzugsfähigkeit innerhalb der Frist kommt es nicht an (OLG Köln v. 28.8.2018 – 2 Wx 305/18, FamRZ 2019, 732; OLG Frankfurt v. 27.2.2007 – 20 W 487/06, MittBayNot 2007, 522; OLG Zweibrücken v. 13.1.1997 – 3 W 176/96, NJW-RR 1997, 575; Wilsch in Korintenberg, GNotKG, KV Nr. 14110 Rz. 45).

 

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