Allein der Umstand, dass sich das formgültige Testament auf einer ungewöhnlichen Unterlage befindet, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass es sich bei dem Schriftstück nur um einen Entwurf handelt oder keine verbindliche letztwillige Verfügung darstellt.

Ein Notizzettel einer Brauerei, auf dem üblicherweise Bestellungen in der Gastronomie notiert werden, mit dem vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschriebenen Satz "[...] kriegt alles" ist demnach ein wirksames Testament zugunsten der Lebensgefährtin.

OLG Oldenburg v. 20.12.2023 – 3 W 96/23

BGB § 2247

Beraterhinweis Grundsätzlich ist es gleichgültig, auf welchem Schriftstück der Erblasser seinen letzten Willen eigenhändig niederlegt und wo er dieses aufbewahrt. Ein Testament kann deshalb durchaus auch auf einem Notizzettel errichtet werden (OLG München v. 28.1.2020 – 31 Wx 229/19, NJW-RR 2020, 329; OLG Braunschweig v. 20.3.2019 – 1 W 42/17, NJW-RR 2019, 583). Entspricht das Schriftstück allerdings nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten (Brief, Notizzettel, Bierdeckel, Tagebuch, usw.), sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen (OLG Braunschweig v. 20.3.2019 – 1 W 42/17, NJW-RR 2019, 583; OLG Düsseldorf v. 23.7.2014 – 3 Wx 95/13, FamRZ 2015, 700; OLG München v. 25.9.2008 – 31 Wx 42/08, NJW-RR 2009, 16; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2247 Rz. 5). Es muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Bei verbleibenden Zweifeln findet die Vorschrift des § 2084 BGB, wonach diejenige Auslegung vorzuziehen ist, bei der die Verfügung Erfolg haben kann, keine Anwendung (OLG Braunschweig v. 20.3.2019 – 1 W 42/17, NJW-RR 2019, 583; OLG Düsseldorf v. 23.7.2014 – 3 Wx 95/13, FamRZ 2015, 700; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2247 Rz. 5). Die Feststellungslast trägt derjenige, der aus der Urkunde ein Erbrecht für sich in Anspruch nimmt (OLG München v. 25.9.2008 – 31 Wx 42/08, NJW-RR 2009, 16).

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