Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.

BGH v. 19.7.2023 – IV ZB 31/22

BGB § 2314; BNotO § 15; FamFG § 59

Beraterhinweis Schuldner des notariellen Nachlassverzeichnisses, das mit dem privaten Nachlassverzeichnis rechtlich und inhaltlich wesensgleich ist, ist und bleibt der Erbe (BGH v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17, NJW 2019, 234). Er allein entscheidet, ob er das vom Notar erstellte Nachlassverzeichnis dem Pflichtteilsberechtigten vorlegt. Dementsprechend ist auch allein der Erbe der Auftraggeber des Notars. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht berechtigt, selbst einen Notar auszuwählen und mit der Erstellung des Verzeichnisses zu beauftragen (OLG Jena v. 1.4.2019 – 1 W 52/19, ErbR 2019, 717; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2314 Rz. 6). Dies gilt auch dann, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte wegen der Dürftigkeit des Nachlasses verpflichtet hat, die Kosten der Erstellung zu übernehmen (OLG Jena v. 1.4.2019 – 1 W 52/19, ErbR 2019, 717). Trotz fehlender Beschwerdebefugnis steht der Pflichtteilsberechtigte der Untätigkeit des Notars aber nicht schutzlos gegenüber. Verzögert der vom Erben beauftragte Notar die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses, ist der Erbe selbst verpflichtet, mit Nachdruck auf die zeitnahe Erledigung hinzuwirken und erforderlichenfalls Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen (OLG Stuttgart v. 27.1.2014 – 19 W 3/14, ErbR 2014, 500; OLG Saarbrücken v. 17.4.2018 – 5 W 16/18, ZEV 2018, 426; OLG Koblenz v. 10.8.2020 – 12 W 136/20, ZEV 2020, 697; OLG Hamm v. 27.2.2023 – 5 W 30/22, ErbR 2023, 471). Hat der Pflichtteilsberechtigte bereits einen auf Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses lautenden Titel erwirkt, kann er die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO gegen den Erben beantragen.

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