a) Anforderungen an die Unterschrift bei einem eigenhändigen Testament

Ein handschriftlich errichtetes Testament ist unwirksam, wenn die "Unterschrift" die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird.

OLG München v. 25.8.2023 – 33 Wx 119/23

BGB § 2247

Beraterhinweis Die für ein eigenhändiges Testament zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Sie soll die Identifikation des Erblassers ermöglichen, sein Bekenntnis zum Inhalt des Schriftstücks verdeutlichen und den Abschluss der Verfügung kennzeichnen (BayObLG v. 10.12.2003 – 1Z BR 71/03, BayObLGZ 2003, 352; OLG Hamm v. 14.3.1986 – 15 W 423/85, FamRZ 1986, 728; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2247 Rz. 10). Eine bloße "Oberschrift" oder "Nebenschrift", die über oder neben dem Testamentstext steht, genügt deshalb ebenso wenig wie eine Selbstbenennung des Erblassers ("Ich, Josef Maier, ...") im Eingangstext des Testaments, weil sie die einer Unterschrift zukommende Abschlussfunktion nicht erfüllen kann (OLG Hamm v. 27.6.2000 – 15 W 13/00, FamRZ 2002, 642; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2247 Rz. 11). Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn auf dem betreffenden Blatt nicht mehr genügend Raum für eine Unterschrift war und sich deshalb der neben oder über den Text gesetzte Namenszug des Testierenden als Fortsetzung und räumlicher Abschluss der Urkunde darstellt (OLG Köln v. 5.11.1999 – 2 Wx 37/99, MDR 2000, 523; OLG Celle v. 24.6.1996 – 22 W 18/96, NJW 1996, 2938).

b) Testament auf dem Notizzettel einer Brauerei

Allein der Umstand, dass sich das formgültige Testament auf einer ungewöhnlichen Unterlage befindet, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass es sich bei dem Schriftstück nur um einen Entwurf handelt oder keine verbindliche letztwillige Verfügung darstellt.

Ein Notizzettel einer Brauerei, auf dem üblicherweise Bestellungen in der Gastronomie notiert werden, mit dem vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschriebenen Satz "[...] kriegt alles" ist demnach ein wirksames Testament zugunsten der Lebensgefährtin.

OLG Oldenburg v. 20.12.2023 – 3 W 96/23

BGB § 2247

Beraterhinweis Grundsätzlich ist es gleichgültig, auf welchem Schriftstück der Erblasser seinen letzten Willen eigenhändig niederlegt und wo er dieses aufbewahrt. Ein Testament kann deshalb durchaus auch auf einem Notizzettel errichtet werden (OLG München v. 28.1.2020 – 31 Wx 229/19, NJW-RR 2020, 329; OLG Braunschweig v. 20.3.2019 – 1 W 42/17, NJW-RR 2019, 583). Entspricht das Schriftstück allerdings nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten (Brief, Notizzettel, Bierdeckel, Tagebuch, usw.), sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen (OLG Braunschweig v. 20.3.2019 – 1 W 42/17, NJW-RR 2019, 583; OLG Düsseldorf v. 23.7.2014 – 3 Wx 95/13, FamRZ 2015, 700; OLG München v. 25.9.2008 – 31 Wx 42/08, NJW-RR 2009, 16; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2247 Rz. 5). Es muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Bei verbleibenden Zweifeln findet die Vorschrift des § 2084 BGB, wonach diejenige Auslegung vorzuziehen ist, bei der die Verfügung Erfolg haben kann, keine Anwendung (OLG Braunschweig v. 20.3.2019 – 1 W 42/17, NJW-RR 2019, 583; OLG Düsseldorf v. 23.7.2014 – 3 Wx 95/13, FamRZ 2015, 700; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2247 Rz. 5). Die Feststellungslast trägt derjenige, der aus der Urkunde ein Erbrecht für sich in Anspruch nimmt (OLG München v. 25.9.2008 – 31 Wx 42/08, NJW-RR 2009, 16).

c) Keine Sittenwidrigkeit eines Testaments zugunsten eines Berufsbetreuers

Die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtOG untersagte Annahme einer Zuwendung von Todes wegen durch einen Berufsbetreuer stellt einen Verstoß gegen seine Berufspflichten dar, nicht jedoch einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB.

Die entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers und der Vermögensübergang nach § 1922 Abs. 1 BGB sind in solchen Fällen im Hinblick auf den umfassenden Schutz der Testierfreiheit wirksam.

Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen.

OLG Nürnberg v. 19.7.2023 – 15 Wx 988/23

BGB § 134, § 138; BtOG § 30

Beraterhinweis Nach § 30 Abs. 1 BtOG ist es einem Berufsbetreuer untersagt, von dem Betreuten eine Zuwendung durch Verfügung von Todes wegen anzunehmen. Die Vorschrift ist vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Testierfreiheit des Betreuten bewusst nicht als gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB mit Nichtigkeitsfolge ausgestaltet worden. Der Betreuer wird nur berufsrechtlich verpflichtet, solche Zuwendungen nicht anzunehmen, die Verfügung von Todes wegen bleibt auch im Falle einer Annahme wirksam (BT-Drucks. 19/24445, 497). Um die Zuwendung bedenkenlos annehmen zu können, muss der Betreuer eine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BtOG beantragen (BT-Drucks. 19/24445, 497). Anderenfalls verstößt er gegen seine Berufspflichten, was nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG in der Regel zum Widerruf de...

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