BMF, 23.6.2023, IV D 1 - S 0223/20/10001 :003

Tatsächliche Verständigung – Anwendung in grenzüberschreitenden Sachverhalten

Bezug: BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (BStBl I S. 831), zuletzt ergänzt durch BMF-Schreiben vom 15. April 2019 (BStBl I S. 447)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (BStBl 2008 I S. 831), zuletzt ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 15. April 2019 (BStBl 2019 I S. 447), wie folgt ergänzt:

In Textziffer 4.1 wird folgender Absatz am Ende ergänzt.

  „Bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte ist das Instrument der tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend anzuwenden. Auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, z. B. die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung, sowie insbesondere § 162 Absatz 2 bis 4 AO wird hingewiesen.”

In Textziffer 5.5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt.

  „Soll im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgen (Tz. 4.1. Absatz 2), sollte die tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen) Konzernspitze unterzeichnet werden.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – BMF-Schreiben/Allgemeines (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Normenkette

AO 1977 § 88

AO 1977 § 162

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 1074

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