Beispiel 4

Die vermietende Person eines Gebäudes installiert auf dem Dach des Gebäudes eine Solaranlage. Anschließend vermietet sie die Solaranlage an einen Dritten. Letzterer schließt mit den Mietenden einen Mieterstromvertrag und liefert auch den vor Ort erzeugten Strom. Die Mietenden zahlen dem Dritten ein Entgelt. Die vermietende Person hat die Solaranlage nicht in eigener Person betrieben.

Überlassung der Solaranlage = Einkünfte aus VuV: Die vermietende Person erzielt aus der Überlassung der Solaranlage gegen Entgelt Einkünfte aus VuV aus der Vermietung von Sachinbegriffen (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen insoweit nicht vor.

Solaranlage ist Sachinbegriff: Eine Definition des Wortes Sachinbegriff ist dem EStG nicht zu entnehmen. Das BGB erwähnt Sachinbegriffe zwar in § 92 Abs. 2 BGB, konkretisiert sie aber gleichfalls nicht. Sachinbegriffe sind

  • mehrere bewegliche Sachen,
  • die technisch nach ihrem Zweck so aufeinander abgestimmt sind,
  • dass sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.[10]

Die Solaranlage als eine Vielzahl von Sachen – Solarmodule, Wechselrichter, Anschlüsse und Steuerung – stellt eine entsprechende Einheit dar. Ein nur zusammengesetztes Wirtschaftsgut ist nicht gegeben.

Zur Einordnung der Solaranlage als bewegliche Sache: Eine Solaranlage ist eine bewegliche Sache, weil sie weder wesentlicher Bestandteil des Grundstückes noch des Gebäudes i.S.d. §§ 93 und 94 BGB ist. Die einzelnen Sachen – Solarmodule, Wechselrichter, Anschlüsse und Steuerung – können aber wesentliche Bestandteile einer Gesamtanlage i.S.d. § 93 BGB sein.[11]

Die Einordnung des Zivilrechts ist im Steuerrecht nicht maßgebend. Eine auf das Dach aufgesetzte Solaranlage ist eine Betriebsvorrichtung.[12] Das gilt auch für eine dachintegrierte Solaranlage.[13]

Betriebsaufspaltung möglich: Bei der Überlassung können abermals die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen. Die zuvor genannten Grundsätze gelten gleichermaßen. Die Solaranlage ist unstreitig eine wesentliche Betriebsgrundlage.

[10] Vgl. Stresemann in MünchKomm/BGB, 9. Aufl. 2021, BGB § 90 Rz. 39.
[12] Vgl. H 4.7 (Photovoltaikanlage) EStH 2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge