BMF, Schreiben vom 13.1.2023, IV A 3 – S 0130/23/10001 :001 (DOK 2023/0032025), BStBl I 2023, 182

Bezug: BMF-Schreiben vom 12. Januar 2018, IV A 3 – S 0130/08/10006, BStBl I S. 201; TOP 13 der Sitzung AO VI/2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2018, IV A 3 – S 0130/08/10006, BStBl 2018 I S. 201, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

Die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.5 werden durch folgende neue Nummern 2.3 bis 2.6 ersetzt:

„2.3 Eine Offenbarung ist insbesondere geboten, wenn ein Beamter oder Richter – innerhalb oder außerhalb des Dienstes – seine Verfassungstreuepflicht nachhaltig verletzt. Dies kann z. B. vorliegen, wenn er das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig leugnet (Urteil des BVerwG vom 2.12.2021, Az. 2 A 7/21, NVwZ 2022, S. 1379).
   
2.4 Bei einem Beamten der Finanzverwaltung oder einem Richter stellt eine Steuerstraftat in eigener Sache ein Dienstvergehen dar, das eine Weitergabe der Daten an die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Stelle nach § 30 Abs. 4 Nr. 1a und § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 AO oder nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO rechtfertigen kann.
   
2.5 Ein Dienstvergehen stellt auch die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Finanzverwaltung dar.
   
2.6 Bei den unter Nr. 2.1 bis 2.5 genannten Sachverhalten ist zu prüfen, ob ein schweres Dienstvergehen vorliegt. Die Regelungen in Nr. 1.5 und 1.6 gelten entsprechend. Ist dies zur Überzeugung der mitteilenden Stelle nicht der Fall, ist eine Offenbarung der in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO bekannt gewordenen Daten nicht zulässig.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 30 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 182

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