Rz. 62

[Autor/Stand] Bei einem Inlandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten tritt nach § 9 Satz 2 AO die unbeschränkte Steuerpflicht ohne weiteres ein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 AO erfüllt sind. Damit kommt es nur auf die objektive Dauer des Aufenthalts an, unabhängig von subjektiven Vorstellungen und Plänen der Person an. Wo die betreffende Person sich während dieser Zeit im Inland aufgehalten hat, ist dabei unbeachtlich. Ebenso bleiben kurzfristige Unterbrechungen, wie z.B. Familienheimfahrten zum Wochenende, Heimaturlaub zu hohen Feiertagen, unberücksichtigt; sie sind jedoch nunmehr nach dem Urteil des BFH vom 22.6.2011[2] entgegen seiner früheren Auffassung[3] in die Berechnung der Sechsmonatsfrist einzubeziehen. Der "äußerlich erkennbare Zusammenhang" dieses Aufenthalts ist nicht durch eine konkrete und in ihrem Maß an der Sechs-Monats-Grenze orientierte Zeitgrenze für die (unschädliche) Abwesenheit zu ergänzen. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene zeitliche Gewichtung der kurzfristigen Unternehmung unter Berücksichtigung der Dauer des Gesamtaufenthalts maßgebend. Darauf, ob die Sechsmonatsfrist voll in ein Kalenderjahr oder einen anderen Zeitabschnitt entfällt, kommt es nicht an.[4] Die Sechsmonatsfrist gilt nur für den Inlandsaufenthalt. Man wird jedoch davon ausgehen können, dass bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten im Inland kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr besteht, es sei denn, dass besondere Umstände auf das Gegenteil schließen lassen. Einen Wohnsitz im Ausland und im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt kann man hingegen haben.[5]

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Nach § 9 Satz 3 AO gilt die Sechsmonatsfrist nicht, wenn der Inlandsaufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken (z.B. Studium, sofern überhaupt dadurch ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird)[7] genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

 

Rz. 63.1

[Autor/Stand] Die DBA teilen die Besteuerungsrechte u.a. auch nach dem gewöhnlichen Aufenthalt auf (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA knüpft an den "ständigen Aufenthalt" einer Person an und verweist zur Auslegung des Begriffs auf das jeweilige nationale Recht. Aus deutscher Sicht ist demnach § 9 AO maßgebend, es sei denn in einem DBA ist etwas anderes vereinbart.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[7] Heinicke in Schmidt42, § 1 EStG Rz. 27.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024

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