Rz. 71
[Autor/Stand] Durch die in § 89 BewG vorgegebene Verweisung kommt für Außenanlagen § 86 Abs. 3 BewG entsprechend zur Anwendung. Danach ist grundsätzlich jeweils für die einzelne Außenanlage ein Restwert von mindestens 30 % des Normalherstellungswerts anzusetzen Die Erläuterungen zu § 86 Abs. 3 BewG gelten in diesem Zusammenhang entsprechend (vgl. § 86 BewG Rz. 176 ff.).
Rz. 72– 75
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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