Rz. 1

[Autor/Stand] § 189 BewG enthält die verfahrenstechnischen Regelungen zum typisierten Sachwertverfahren der Grundbesitzbewertung. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das BewG eingefügt worden.

 

Rz. 1.1

[Autor/Stand] Durch Art. 19 JStG 2022[4] wurde die Norm angepasst und die Aussage zur Erfassung der Werteinflüsse der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen von § 189 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 BewG in den neuen § 189 Abs. 4 BewG überführt. Die Änderungen gelten gemäß § 265 Abs. 14 BewG für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Das Sachwertverfahren kommt bei Grundstücken in Betracht, bei denen es für die Werteinschätzung am Immobilienmarkt nicht vorrangig auf den Ertrag ankommt, sondern bei denen die Herstellungskosten bzw. Ersatzbeschaffungskosten Wert bestimmend sind. Dieses Wertermittlungsverfahren kommt somit insbesondere bei Grundstücken zur Anwendung, die grundsätzlich der Eigennutzung – und damit weniger der Renditeerzielung – dienen (z.B. bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern oder bei zu eigenen gewerblichen oder freiberuflich Zwecken genutzten Grundstücken; vgl. dazu Rz. 3 ff.). Die Eigennutzung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Anwendung des Sachwertverfahrens.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[4] Jahressteuergesetz 2022 – JStG 2022 – v. 16.12.2022, BGBl. I 2022, 2294.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023

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