Rz. 31

[Autor/Stand] Der Wert der Außenanlagen ist aus den durchschnittlichen Herstellungskosten zu errechnen. Es sind also nur diejenigen Herstellungskosten anzusetzen, die erfahrungsgemäß im Durchschnitt für die zu bewertenden Außenanlagen aufzuwenden sind. Ungewöhnliche Mehr- oder Minderkosten z.B. auf lokalen Besonderheiten beruhend, bleiben deshalb außer Betracht (s. hierzu § 85 BewG Rz. 2–5).

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Die für die wichtigsten Außenanlagen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 anzuwendenden durchschnittlichen Herstellungskosten (Erfahrungswerte) sind von der Finanzverwaltung vorgegeben worden.[3] Diese Werte sind für die Finanzgerichte nicht maßgeblich, d.h. sie haben keine rechtsverbindliche Kraft. Es handelt sich jedoch um Erfahrungswerte, die von der Finanzverwaltung ermittelt und verprobt worden sind. Sofern keine anderen genaueren Schätzungsunterlagen zur Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten vorliegen sollten, können diese Erfahrungswerte ohne weitere Sachverhaltserforschung verwendet werden.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Die Durchschnittspreise sind bereits unter Berücksichtigung eines Baupreisindexes von 135 (1958 = 100) auf die Baupreise vom 1.1.1964 umgerechnet. Hiernach gelten die folgenden Preise:

 
Einfriedungen Höhe bis
  1 m 2 m 3 m
  DM DM DM
Waldlattenzaun je lfd. m 9,00
Maschendrahtzaun mit Beton- oder Stahlpfosten je lfd. m 6,50 bis 12,00 10,00 bis 16,00 13,00 bis 19,00
Welldrahtgitter mit Beton- oder Stahlpfosten je lfd. m 16,00 bis 20,00 19,00 bis 22,00 21,00 bis 27,00
Zaun aus gehobelten Brettern je lfd. m 10,00 bis 13,00 12,00 bis 16,00 14,50 bis 19,00
Plattenwände, geputzt je lfd. m 16,50 24,00 32,00
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 11,5 cm stark je lfd. m 28,00 44,50 56,50
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 24 cm stark je lfd. m 40,00 60,00 70,00
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 36,5 cm stark je lfd. m 56,50 85,00 115,00
Holzzaun aus massivem Sockel je lfd. m 29,50 37,50 43,00
Stahlgitter aus massivem Sockel je lfd. m 37,50 48,50 55,00
Einfriedungsmauer aus Beton, Kunststein und dgl. je lfd. m 30,00 55,00 65,00
Einfriedungsmauer aus Naturstein mit Abdeckplatten je lfd. m 80,00 105,00 130,00
Tore, Türen   DM
aus Holz je m[2] 30,00 bis 80,00
aus Stahl je m[2] 55,00 bis 120,00
Wege- und Platzbefestigungen
Wassergebundene, leichte Decke auf leichter Packlage je m[2] 6,00 bis 10,00
Zementplattenbelag je m[2] 13,00 bis 24,00
Sonstiger Belag je m[2] 16,00 bis 27,00
 
    DM
Asphalt-, Teereinstreu-, Beton- oder ähnliche Decke auf Pack- oder Kieslage je m[2] 13,00 bis 19,00
Kopfstein- oder Kleinsteinpflaster je m[2] 21,00 bis 27,00
Wege mit Bruchsteinplattenbelag mit Unterbeton je m[2] 20,00 bis 24,00
Freitreppen    
je lfd. m Stufe   20,00 bis 40,00
Be- und Entwässerungsanlagen
(nur Anhaltspunkte)
Wasseranschluss ohne Gräben je lfd. m 9,00 bis 17,00
Wasseranschluss mit Gräben je lfd. m 30,00 bis 65,00
Entwässerungsleitungen je lfd. m 40,00 bis 80,00
Rampen
(freistehend, ohne bauliche Verbindung mit einem Gebäude, sofern sie zum Grundstück rechnen) je m[2] Grundfläche 40,00
Stützmauern
je m[2] vordere Ansichtsfläche (die Kosten der Fundamente sind eingerechnet)    
aus Beton   40,00
aus Bruchstein in Mörtel als Trockenmauerwerk   55,00
aus Werkstein in Schichtenmauerwerk   105,00
Schwimmbecken
je m[2] und je nach Ausführung   80,00 bis 350,00
Aufwendige Gartengestaltung je m[2] 5,00 bis 20,00
Tennisplätze mittlerer Ausführung je m[2] 12,00 bis 14,00
ggf. pro Spielfeld (800 m[2]) rd. 10.000,00
Brückenbauten auf bebauten Grundstücken für mittlere Spannweiten je m[2] Fahrbahnfläche   1.000,00 bis 3.000,00
 

Rz. 34

[Autor/Stand] Der Wert von Außenanlagen, für die Preisangaben in Anlage 17 BewRGr. nicht enthalten sind, ist unter Rückrechnung der tatsächlichen Herstellungskosten auf den 1.1.1964 zu schätzen.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Neuartige Bauteile (z.B. schalldämmende Baumaßnahmen) oder Konstruktionen, die aufgrund von Außenanlagen für den Umweltschutz vorgeschrieben sind, werden – soweit es sich dabei nicht um Betriebsvorrichtungen handelt – als Gebäudebestandteil erfasst und sind in Anlehnung an die Wertansätze der Anlagen 14 und 15 BewRGr. zu bewerten.[7]

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Bei Vorhandensein von Lärmschutzdämmen und sonstigen Bauteilen, die dem Umweltschutz dienen, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zu berücksichtigen, dass der Werterhöhung des Grundstücks durch diese Anlagen eine Werteinbuße infolge fehlender oder eingeschränkter Ausnutzbarkeit des durch den Lärmschutzdamm und ähnliche Anlagen in Anspruch genommenen Grund und Bodens gegenübersteht. Danach soll regelmäßig davon auszugehen sein, dass sich Werterhöhung und Wertminderung ausgleichen, so dass von einer besonderen Wertermittlung im Falle eines Lärmschutzdamms abzusehen sei.[9]

 

Rz. 37– 45

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2024
[3] Abschn. 45 Abs. 2 Satz 5 BewRGr i.V.m. Anlage 17 BewRGr.
[Autor/Stand] Autor: Knittel,...

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