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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 2. Abziehbarkeit von Verbindlichkeiten, soweit diese mit i.S.v. §§ 13a Abs. 1, 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. bzw. §§ 13a und 13c ErbStG n.F. steuerbefreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Rz. 584

[Autor/Stand] Unter den Voraussetzungen der §§ 13a Abs. 1 und 8, 13b Abs. 4 ErbStG i.d.F. vor (dem vom Gesetzgeber grundsätzlich mit Wirkung ab 1.6.2016 angeordneten) Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG v. 4.11.2016[2] wurde für den Erwerb von Betriebsvermögen ein sog. Verschonungsabschlag gewährt, der entweder 85 % oder sogar 100 % betrug.

Entsprechende Verschonungsabschläge werden auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 4.11.2016[3] gewährt, wobei sich diese bei Großerwerben über 26 Mio. Euro nach Maßgabe des § 13c ErbStG n.F. (sog. Abschmelzmodell) ermäßigen können.

Nach § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 4.11.2016[4] waren "Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG a.F. befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG a.F. anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG a.F. entspricht." Die entsprechenden Schulden waren mithin je nach Höhe des Verschonungsabschlags entweder nur i.H.v. 15 % (bei Verschonungsabschlag von 85 %) oder gar nicht (bei Verschonungsabschlag i.H.v. 100 %) abziehbar.

 

Rz. 585

[Autor/Stand] Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 4.11.2016[6]"sind Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c (ErbStG n.F.) befreitem Vermögen in wir...

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