Rz. 64

[Autor/Stand] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der steuerpflichtigen nicht natürlichen Personen, bei der jede einzelne Gruppe von steuerpflichtigen Gebilden genau begrenzt ist (s. § 3 ErbStG Rz. 54). Die Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit § 1 Abs. 1 KStG überein. Eine weitgehende Übereinstimmung besteht auch mit § 97 Abs. 1 BewG, wonach die dort aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen kraft ihrer Rechtsform als gewerbliche Betriebe und ihr gesamtes Vermögen als Betriebsvermögen behandelt werden, was zur Feststellung eines Einheitswerts für das Vermögen der Gesellschaft und dessen anteilsmäßiger Aufteilung auf die Gesellschafter führt (vgl. § 97 BewG Rz. 456 ff.).

 

Rz. 65

[Autor/Stand] In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG sind jedoch im Gegensatz zu § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG die Personengesellschaften, wie z.B. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, nicht erwähnt. Deshalb sind bei diesen Gesellschaften nicht die Gesellschaften selbst, sondern allein die Gesellschafter als natürliche Personen steuerpflichtig (s. § 3 ErbStG Rz. 53).[3]

 

Rz. 65.1

[Autor/Stand] Auch bei der Besteuerung von Zuwendungen einer Gesamthandsgemeinschaft an ihre Gesellschafter oder Dritte sind Zuwendende die durch die Zuwendung allein vermögensmäßig entreicherten Gesamthänder.[5] Deren Inländereigenschaft entscheidet – neben derjenigen der Erwerber – über die Steuerpflicht dieser Zuwendungen. Für die Steuerklasse ist dann das verwandtschaftliche Verhältnis zu den Schenkern maßgebend (s. § 15 ErbStG Rz. 64).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[5] BFH v. 15.7.1998 – II R 82/630, BStBl. II 1998, 630.

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