Leitsatz
1. Der Begriff der "Spende" erfordert ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird. Diese Voraussetzung ist noch erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem mit seinem Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag die Auflage übernimmt, einen Teil des geschenkten Geldbetrags einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden.
2. Ferner setzt der Begriff der "Spende" unentgeltliches Handeln voraus. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhält; darüber hinaus aber auch dann, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt. Das Behaltendürfen eines Teilbetrags einer Schenkung ist aber kein Vorteil, der ursächlich mit der Weiterleitungsverpflichtung aus einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage in Zusammenhang steht.
3. Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist mit diesem Betrag grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt. Etwas anderes gilt aufgrund von § 26b EStG, wenn es sich bei den Parteien des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags um zusammenveranlagte Eheleute handelt. In diesen Fällen ist die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen.
Normenkette
§ 10b Abs. 1 Satz 1, § 26b EStG, § 518 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 5 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Sachverhalt
Die Klägerin wurde mit ihrem im Streitjahr 2007 verstorbenen Ehemann E zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Anfang 2007 überwies E schenkweise einen Betrag von 400.000 EUR auf das Bankkonto der Klägerin. Im Februar 2007 überwies die Klägerin hiervon 100.000 EUR bzw. 30.000 EUR an zwei gemeinnützige Vereine. Ob dies darauf beruhte, dass mit E eine Schenkung unter Auflage vereinbart worden war oder es sich vielmehr um eine Treuhandabrede handelte, sodass die Klägerin im Auftrag des E das Geld überwiesen hat (mit der Konsequenz, dass E als Spender anzusehen ist), wurde bislang nicht geklärt. Die beiden Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen aus, die auf den Namen der Klägerin lauten. Das FA versagte den Spendenabzug, weil die Klägerin die Zahlungen an die beiden Vereine nicht freiwillig vorgenommen habe, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die ihr von E auferlegt worden sei. Das FG wies die Klage ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017, 9 K 2395/15 E, Haufe-Index 10332525, EFG 2017, 460).
Entscheidung
Die Revision war aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen begründet. Da die Vorinstanz nicht festgestellt hatte, ob im Streitfall tatsächlich eine Schenkung unter Auflage gegeben war, wurde das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Hinweis
Merkmale einer gemäß § 10b EStG abziehbaren Spende sind die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Zuwendung sowie die dauerhafte wirtschaftliche Belastung des Zuwendenden.
1. Unter einem freiwilligen Handeln des Steuerpflichtigen ist in erster Linie ein Handeln zu verstehen, zu dem er rechtlich nicht verpflichtet ist. Daneben wird aber auch nach ständiger BFH-Rechtsprechung ein Handeln aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung als ausreichend angesehen.
Hiervon kann auch ausgegangen werden, wenn ein Schenkungsvertrag mit der Auflage abgeschlossen wird, dass der Beschenkte einen Teil des erhaltenen Geldes an eine bestimmte gemeinnützige Einrichtung zu spenden hat. Dem steht nicht entgegen, dass Zahlungen eines Erben an eine gemeinnützige Körperschaft, zu denen er aufgrund eines testamentarischen Vermächtnisses verpflichtet ist, nicht als freiwillig anzusehen sind (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 22.9.1993, X R 107/91, BStBl II 1993, 874). Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der Erbe den Inhalt des Testaments nicht beeinflussen kann, während der Beschenkte im Regelfall sowohl Einfluss darauf hat, ob überhaupt eine bindende vertragliche Vereinbarung zustande kommt, als auch auf den Inhalt dieser Vereinbarung.
2. Dem Spendenbegriff ist zudem immanent, dass der Steuerpflichtige unentgeltlich handelt, d.h. ohne eine Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Leistung und einer Gegenleistung.
Der Erhalt und das Behaltendürfen des Saldobetrags einer Schenkung unter Auflage kann nicht als Gegenleistung dafür angesehen werden, dass der Beschenkte die Verpflichtungen aus der Auflage übernommen hat. Auch zivilrechtlich wird in Fällen der Schenkung unter Auflage nicht vertreten, die "Nettoschenkung" sei als Gegenleistung für die Hinnahme der Auflage anzusehen. Vielmehr spricht § 527 Abs. 1 BGB, wonach der Schenker bei Nichtvollziehung der Auflage die Herausgabe des Geschenks – nur – insoweit fordern kann, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen, deutlich für das gegent...