Rz. 122

Abs. 9 regelt die Verpflichtung der KVen, mit Einrichtungen zur Vornahme von ambulanten Schwangerschaftsabbrüchen Verträge über die ärztlichen Leistungen sowie deren Vergütung zu schließen. Diese Verpflichtung ergab sich bisher aus § 368n Abs. 6 RVO der weggefallen ist. Diese ärztlichen Leistungen gehören zur vertragsärztlichen Versorgung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 11). Verpflichtung bedeutet, dass die KV auf Antrag einer Einrichtung, die im Zuständigkeitsbereich der KV liegt, einen Vertrag über die ambulanten ärztlichen Leistungen beim Schwangerschaftsabbruch schließen und die Leistungen vergüten muss. Sie hat kein Recht, den Vertrag zu verweigern, und kann deshalb das Ziel des ab 1.10.1995 gültigen Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes v. 21.8.1995 (SFH-ÄndG, BGBI. I S. 1050) nicht unterlaufen.

Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sind im § 13 SFH-ÄndG geregelt. Die Bundesländer müssen dafür sorgen, dass ein ausreichendes Angebot an stationären und ambulanten Einrichtungen zur Verfügung steht, die auch die notwendige Nachbehandlung gewährleisten. Einrichtungen in diesem Sinne können Krankenhäuser sein, aber auch andere Behandlungsstellen, die ambulant Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch stationär, gelten dafür die Bedingungen der Krankenhausbehandlung. In einzelnen Bundesländern sind Richtlinien zur staatlichen Anerkennung der Beratungsstellen und der Ärztinnen und Ärzte als Beraterinnen und Berater nach §§ 8 und 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz v. 27.7.1992 (BGBI. I S. 1398) erlassen worden.

 

Rz. 123

Die Vergütung ist zwischen der KV und den Einrichtungen zur Vornahme von ambulanten Schwangerschaftsabbrüchen auszuhandeln. Haben sich die Einrichtungen in einem Verband organisiert, tritt ggf. der Verband als Vertragspartner auf. Es ist ausdrücklich festgelegt, dass der Verteilungsmaßstab nach § 85 Abs. 4 für die Vergütung der Leistungen nicht angewendet werden darf. Einschränkungen oder Differenzierungen, wie sie bei der Verteilung der Gesamtvergütung unter die Vertragsärzte vorkommen, sind somit nicht möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge