Rz. 121

Die Vorschrift bezieht sich auf jenen Teil der Vorbereitungszeit, die jeweils nach § 2 Ärzte/Zahnärzte-ZV bei einem zugelassenen Arzt bzw. Zahnarzt abgeleistet werden muss. Die KVen/KZVen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV/KZBV) haben gemäß Abs. 8 durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärztinnen und Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen. Der Plural "Kassenärztliche Bundesvereinigungen" macht deutlich, dass Abs. 8 auch für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung gilt. Das kann nicht in Form einer Verpflichtung der niedergelassenen Vertrags(zahn)ärzte bestehen, diese Plätze zur Verfügung zu stellen. Eine solche Verpflichtung steht dem Recht auf Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit entgegen.

Die gemeinsame Aufgabe, die benötigten Plätze zur Verfügung zu stellen, dient dazu, dass neue Fachärzte, Fachärzte für Allgemeinmedizin (Hausärzte) und Zahnärzte sach- und fachgerecht ausgebildet werden können und damit gleichzeitig der künftigen Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung.

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