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Die Bereinigungsvorschriften nach Abs. 7 machen deutlich, dass die HzV sowohl die Leistungen der hausärztlichen Versorgung nach § 73 umfasst als auch die Zusatzleistungen, die ggf. im Vertrag über die HzV vereinbart werden. Die Besonderheiten bezogen auf den Leistungserbringer sind in Abs. 2 geregelt, wobei die dort beispielhaft genannten Anforderungen (vgl. "insbesondere") zur Verbesserung der Versorgungsqualität und für die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven als gesetzliche Mindestanforderungen unverzichtbar sind. Allgemein ist zunächst in Abs. 2 HS 1 ausgeführt, dass die Anforderungen über den vom Gemeinsamen Bundesausschuss bzw. die im BMV-Ä geregelten Anforderungen (vgl. Anlage 5 zum BMV-Ä-Vertrag über die hausärztliche Versorgung) liegen müssen. Würden die Anforderungen unterhalb oder nur gleich hoch liegen, wäre dies keine besondere hausärztliche Versorgung. Unter Anforderungen an die HzV fallen auch solche, die es für einen Patienten, insbesondere mit Blick auf seinen ärztlichen Behandlungsbedarf und -ablauf, vorteilhaft erscheinen lassen, sich freiwillig für die Teilnahme an der HzV zu entscheiden. Darauf wird insbesondere die Krankenkasse achten müssen, wenn der selektive Vertrag über die HzV entwickelt wird bzw. zielführend umgesetzt werden soll. Weshalb in Abs. 2 die "Bundesmantelverträge" aufgeführt sind, hängt damit zusammen, dass im Primärkassenbereich und im Ersatzkassenbereich jeweils Bundesmantelverträge-Ärzte existieren, die aber für die Praxis inhaltsgleich gestaltet sind. Dass der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte nicht gemeint ist, erklärt sich bereits daraus, dass es in der vertragszahnärztlichen Versorgung keine HzV gibt. Bei der Bereinigung ist nach den verschiedenen Zeitphasen zu unterscheiden. Satz 1 betrifft die Jahre 2007 und 2008. Ab 2009 (Satz 2) ist der Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an der HzV teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach Abs. 4 vereinbarten Inhalt der HzV zu bereinigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Schiedsamt nach § 89 angerufen werden. Für die Umsetzung des Datenaustauschs (Satz 4) gilt die Richtlinie vom 1.1.2023.

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