Rz. 2

Die gematik hat dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Unterlagen und Informationen vorzulegen, um Sicherheitsmängel in der Telematikinfratruktur zu erkennen. Das BSI kann der gematik verbindliche Anweisungen erteilen, festgestellte Sicherheitsmängel zu beseitigen. Die Vorschrift ermöglicht eine effektive Überprüfung der IT-Systeme durch das BSI, indem Befugnisse und Mittel zur Bewertung der IT-Sicherheit und der Beseitigung von Mängeln (vgl. Art. 15 NIS-RL) vorgesehen werden und das Zusammenwirken zwischen BSI und gematik geregelt wird (Dochow, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 333 Rz. 20).

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