Rz. 5

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStTG erklärt die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten an Immobilien zu einer relevanten Tätigkeit i. S. d. PStTG. Der Begriff umfasst zwar grundsätzlich eine Vielzahl denkbarer Immobilien, so etwa einzelne Wohnungen, Zimmer, Parkplätze oder sonstige Arten von unbeweglichem Vermögen.[1] Ungeachtet des weitgefassten Wortlauts zielt die Vorschrift jedoch erkennbar auf die private Vermietung von Wohnimmobilien, wie sie bekannten Angeboten der "Share Economy" zugrunde liegt.[2] Unerheblich ist die Art oder die Nutzung des unbeweglichen Vermögens. Erfasst werden hiernach privat genutzte wie auch gewerbliche, bebaute wie auch unbebaute Flächen bzw. Gebäude. Die Immobilie kann Wohn-, Aufenthaltszwecken, Erholungs-, Nutz- wie auch Lagerzwecken dienen.[3] Es werden alle Rechtstypen erfasst, die nach innerstaatlichem Recht oder dem Recht des Belegenheitsortes eine zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und Rechten erlauben, insbesondere die Vermietung, einschließlich Untervermietung, und Verpachtung.[4] Auch ist die Dauer der Überlassung unerheblich, sodass Kurzzeit- wie Langzeitvermietungen erfasst werden.[5] Auf die Rechtsstellung des Anbieters kommt es nicht an.[6] So kann er bspw. Eigentümer, Pächter, Mieter, Nießbrauchnehmer oder Leasingnehmer sein.

 

Rz. 6

Der Fokus auf private und kleinere Anbieter verdeutlicht sich insbesondere im Kontext der Meldeschwelle des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 PStTG. Diese privilegiert ausweislich der DAC-7-Richtlinienerwägungen sowie der Gesetzesbegründung größere Hotelketten aufgrund des vorgeblich geringeren Risikos, ihren steuerlichen Pflichten nicht nachzukommen.[7] Die willkürlich anmutende Meldeschwelle von 2.000 Nutzungsüberlassungen pro Meldezeitraum erklärt sich vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 7 PStTG, unter dessen Voraussetzungen etwa mehrere Hotelzimmer zu einer einzigen Immobilieneinheit i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStTG zusammengefasst werden können.[8]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 55f.
[2] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1294.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 56.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 56.
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 56.
[6] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 56.
[7] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1294.
[8] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1294.

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