Rz. 43

§§ 151ff. BewG enthalten die Rechtsgrundlagen für gesonderte Feststellungen zum Zweck der ErbSt. Die Feststellungen gelten grundsätzlich nur für die ErbSt und SchenkungSt. Eine Ausnahme gilt nur für die Feststellung der Grundbesitzwerte, wenn sie für die GrESt von Bedeutung sind.[1] Ausländisches Vermögen wird nicht gesondert festgestellt.[2]

Festgestellt werden:

  • Umfang der wirtschaftlichen Einheit i. S. d. § 157 Abs. 3 BewG[3];
  • Grundbesitzwerte und Zurechnung[4], einbezogen wird die Feststellung der Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken auch die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Betrieb;
  • Wert und Zurechnung des Betriebsvermögens und eines Anteils hieran[5];
  • Wert und Zurechnung der Anteile an Kapitalgesellschaften[6];
  • Wert und Zurechnung von anderen Vermögensgegenständen und von Verbindlichkeiten, wenn hieran mehrere beteiligt sind.

Bei einer Erbengemeinschaft erfolgt die Feststellung der Grundbesitzwerte einheitlich und gesondert gegenüber der Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben. Inhaltsadressaten der Feststellung sind die Miterben, die daher eindeutig in dem Feststellungsbescheid aufgeführt werden müssen.[7] Gehört zu der Erbmasse ein Grundstück, das als Sachvermächtnis auf einen Vermächtnisnehmer zu übertragen ist, ist auch der Vermächtnisnehmer Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids. Eine eigenständige gesonderte Feststellung des Grundstückswertes gegenüber dem Vermächtnisnehmer sieht das Gesetz nicht vor.[8]

Die Feststellungen der Grundbesitzwerte, des Betriebsvermögens und der Anteile an Kapitalgesellschaften können gesondert oder einheitlich und gesondert erfolgen, die Feststellung der sonstigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten kann nur erfolgen, wenn mehrere Personen beteiligt sind; sie erfolgt daher immer einheitlich und gesondert. Zuständig für die gesonderte Feststellung ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich das LageFA. § 152 BewG enthält eine gesonderte Regelung über die Zuständigkeit für diese Feststellungen. § 153 BewG enthält die Verfahrensvorschriften. Danach ist jeder zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet, für dessen Besteuerung die Feststellung von Bedeutung ist, bei Gemeinschaften und Gesellschaften zusätzlich auch diese. Für die Feststellung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind nur diese Kapitalgesellschaften erklärungsverpflichtet. Im Übrigen ist § 181 Abs. 1, 5 AO entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 43a

Ist ein Grundbesitzerwerb für ein Grundstück für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellt worden, hat diese Feststellung Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen dieses Grundstück in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Erfolgen spätere Schenkungen oder ein Erbfall, hat diese gesonderte Feststellung des Grundstückswerts daher auch Bindungswirkung für die Frage, mit welchem Wert diese Vorschenkung bei der späteren Schenkung oder dem späteren Erbfall zu berücksichtigen ist. Das gilt auch, wenn die Vorschenkung nicht zu einer Festsetzung von Schenkungsteuer geführt hatte und daher der Stpfl. keinen Anlass gesehen hatte, wie Wertfeststellung anzufechten.[9]

 

Rz. 44

§ 13a Abs. 4 ErbStG: Soweit steuerlich von Bedeutung, werden die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen von dem für die wirtschaftliche Einheit zuständigen FA gesondert festgestellt.

 

Rz. 45

§ 13b Abs. 10 ErbStG: Soweit steuerlich von Bedeutung, stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit zuständige FA die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel, der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens, der Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens gesondert fest.

 

Rz. 46

Der Schenkungsteuerbescheid für einen Vorerwerb ist kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Steuer für einen nachfolgenden Erwerb. Die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb ist auch kein rückwirkendes Ereignis.[10]

 

Rz. 47

Für die Frage, ob die Feststellung bei Beteiligung mehrerer Personen einheitlich zu erfolgen hat, ist zu unterscheiden:

  • Bei der SchenkungSt liegt immer eine Einzelrechtsnachfolge vor. Eine einheitliche Feststellung erfolgt nicht, wohl können aber für das gleiche Grundstück mehrere Feststellungen vorgenommen werden. Verschenkt etwa der Eigentümer ein Grundstück an drei Beschenkte zu Miteigentum, liegen drei Schenkungsvorgänge vor, für die jeweils eine gesonderte Feststellung des Grundstückswerts vorzunehmen ist.[11]
  • Bei der ErbSt sind einheitliche Feststellungen möglich. Das ist der Fall, wenn das Grundstück von einem Erblasser auf mehrere Erben übergeht. Da es sich um einen einheitlichen Übergang aufgrund von Gesamtrechtsnachfolge handelt, muss die Feststellung einheitlich vorgenommen werden.[12]
 

Rz. 48

§ 17 Abs. 2, 3 GrEStG: Für die GrESt erfolgt eine gesonderte Feststellung des Werts im Weg der Bedarfsbewertung, wenn sich das Grundstück über eine Landesgrenze hinweg erstreckt oder wenn anstelle der Gegenleistung d...

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