Rz. 42

Bei der Täterschaft ist zwischen Schmuggel durch aktives Tun und durch Unterlassen zu unterscheiden. (Mit-)Täter bei dem Grunddelikt gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (aktives Tun) und § 372 AO kann auch sein, wer selbst weder Steuerschuldner noch sonst Stpfl. in Bezug auf die hinterzogenen Steuern ist.[1]

 

Rz. 43

Ist die Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Unterlassen) als Grunddelikt verwirklicht worden, begeht dies täterschaftlich hingegen nur, wer "die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt". Tauglicher Täter einer solchen Tat kann daher nur sein, wer zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Diese Voraussetzung muss auch bei einem Mittäter vorliegen; denn wer nicht Alleintäter sein kann, kann auch nicht Mittäter sein.[2]

 

Rz. 44

Täter i. S. d. objektiven Tatbestands des § 373 AO ist jedenfalls der Verbringer des Schmuggelguts, also derjenige, der gem. Art. 139 UZK gestellungspflichtig ist. Verbringer und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist auch der Organisator des Transports, weil er kraft seiner Weisungsbefugnis Herrschaft über das Fahrzeug hat.[3] Die Gestellungspflicht ist dabei kein besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB, sondern ein tatbezogenes; dies bedeutet, dass bei dem Teilnehmer, der nicht selbst gestellungspflichtig ist, keine gesonderte Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist.[4]

 

Rz. 45

Doch ist der Zollschuldner im zollrechtlichen Verfahren[5] nicht immer identisch mit dem Täter im steuerstrafrechtlichen Verfahren, weil für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit immer auch ein subjektiv tatbestandsmäßiges, also vorsätzliches Verhalten notwendig ist. S. näher Rz. 46.

[1] BGH v. 28.5.1986, 3 StR 103/86, wistra 1986, 263; BFH v. 21.11.2000, VII R 8/00, BFH/NV 2001, 570; BayObLG v. 28.3.2001, 4 St RR 29/2001, 4 St RR 29/01, wistra 2001, 317 = StRK AO 1977 § 370 R. 283; vgl. z. B. Rz. 46.
[2] BayObLG v. 29.1.1991, RReg 4 St 9/91, wistra 1991, 195 = StRK AO 1977 § 370 R. 196 m. w. N.; LG Hamburg v. 20.3.2000, 618 KLs 8/99, NStZ-RR 2001, 277 = wistra 2001, 68 mit Anm. Bender.
[3] BGH v. 1.2.2007, 5 StR 372/06, BFH/NV 2007, Beilage 3, 301–306 mit Anm. Bender, wistra 2007, 309.
[4] BGH v. 25.1.1995, 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1, 4; Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 373 AO Rz. 48.
[5] Vgl. Art. 77 UZK, § 19 S. 2 TabStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge