Rz. 3

§ 373 AO bezieht sich nicht auf die Hinterziehung einer beliebigen Steuer, sondern nur auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (näher Rz. 7f.), die beim Verbringen von Waren und Erzeugnissen über die Grenze entstehen.

 

Rz. 4

Des Weiteren wird § 373 AO als "Schmuggel" bezeichnet, doch entspricht der Anwendungsbereich der Norm nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern ist weiter, denn die Norm erfasst abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur Vorgänge, die mit dem körperlichen Verbringen einer Ware über die Grenze oder im Reiseverkehr verbunden sind, sondern – namentlich beim gewerbsmäßigen Schmuggel nach Abs. 1 – auch "Schreibtischtaten", wie z. B. unrichtige Angaben über den Zollwert, unrichtige Gewichts- und Mengenangaben, unrichtige tarifliche Einordnungen oder unrichtige Angaben im Zollverfahren[1] (sog. Intelligenzschmuggel).[2] Besonders praxisrelevant ist auch die Fallkonstellation, in der Nichtgemeinschaftsware aus der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, z. B. durch Entfernung aus dem Zolllager zur Wiederausfuhr ohne unmittelbare Überführung in das externe Versandverfahren.[3] Die Einfuhrzollschuld entsteht hier ohne die Möglichkeit einer Heilung.

[1] Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 3.
[2] Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 373 AO Rz. 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge